P1 23 93 URTEIL VOM 13. MAI 2024 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Michael Steiner, Kantonsrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Katja Jentsch, und X _________, Privatklägerin gegen Y _________, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Sarbach, Brig-Glis (Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- sowie das Waffengesetz, Nötigung) Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 31. Mai 2023 [S1 22 57] Verfahren
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1 Das Strafverfahren gegen Y _________ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG), angeblich begangen am 8. November 2013, sowie wegen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) und grober Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG), angeblich begangen am 12. Dezem- ber 2013, wird infolge Verjährung eingestellt.
E. 1.1 Nach der vorliegend anwendbaren StPO (Art. 1 Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksgerichts als Einzelrichter und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Das Kantonsgericht ist Rechtsmittelinstanz (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Da erstinstanzlich eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, ent- scheidet das Kantonsgericht als Kollegialbehörde (Art. 14 Abs. 2 [e contrario] und 3 EGStPO).
E. 1.2 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abände- rung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Mit der Anmeldung der Berufung gegen das ihm am 31. Mai 2023 mündlich eröffnete Urteil am 5. Juni 2023 sowie der Erklärung der Berufung am 31. Juli 2023 nach Entgegennahme des begründeten Urteils am 10. Juli 2023 hat der Beschuldigte unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Wochenenden (Art. 90 Abs. 2 StPO) fristgerecht Berufung erhoben. In seiner Berufungserklärung hat er vorschriftsgemäss angeführt, welche Punkte er anficht. Somit ist auf die frist- und formgerechte Berufung einzutreten.
E. 1.3 Die Beteiligten können mit der Berufung im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit rügen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschrän- kende Vorschriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich an- zugeben, auf welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich das Rechtsmittel beschränkt. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im Prinzip auf die angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann aber zu Gunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte kontrollieren, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).
- 6 - Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf die Berufung ein neues Urteil (Art. 408 StPO) oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das erstin- stanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht ge- heilt werden können (Art. 409 StPO).
E. 1.4 Der Beschuldigte ficht die Strafe – Strafart, Strafmass, ambulante Massnahme so- wie Verweigerung des bedingten Strafvollzugs – , die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Pistole und die Kostenregelung an. Unangefochten in Rechtskraft er- wachsen sind die Ziff. 1 (Einstellungen infolge Verjährung), Ziff. 2 (Freisprüche), Ziff. 3 (Schuldsprüche), Ziff. 7 (Abweisung allfälliger Zivil- und Entschädigungsbegehren der Privatklägerin), Ziff. 9 (Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungs- mittel), Ziff. 10 (Einziehung und Vernichtung verschiedener beschlagnahmten Gegen- stände), Ziff. 11 sowie 13 (Einziehung des beschlagnahmten Bargeldes zur Deckung der Verfahrenskosten), Ziff. 14 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers) und Ziff. 15 (Ent- schädigung vormalige amtliche Verteidigerin).
2. Demnach wurde der Beschuldigte rechtskräftig schuldig gesprochen (Vi E. 10.3): − der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 SVG), begangen am 27. Januar 2014 um 23.04 Uhr, indem er auf der Auto- bahn A9 mit seinem Personenwagen nach Abzug einer Toleranz von 7 km/h mit 178 km/h statt der erlaubten 100 km/h fuhr und dadurch die zulässige Höchstge- schwindigkeit um netto 78 km/h überschritt (Vi E. 6.3); − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 VRV und Art. 34 lit. c VSKV-Astra), begangen am 18. Januar 2014 um 06.00 Uhr, indem er in einer Waadtländer Gemeinde ein Motorfahrzeug mit einer qualifizierten Kokain-Konzentration von 51 ug/l in mittlerer bis erhöhter Fahrunfähigkeit lenkte (Vi E. 5.4); − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), indem er trotz Entzugs des Führerausweises mit Wirkung per 8. November 2013: - am 8. Januar 2014 um ca. 11.45 Uhr am Lenker seines Motorrads innerorts in seiner Wohngemeinde verkehrte (Vi E. 4.6), - am 18. Januar 2014 um 06.00 Uhr ein Motorfahrzeug in einer Waadtländer Gemeinde lenkte (Vi E. 5.5), - am 19. um 00.47 bzw. 00.55 Uhr auf der Autobahn A1 und am 27. Januar 2014 um 23.04 auf der Autobahn A9 am Steuer seines Personenwagens fuhr (Vi E. 6.4),
- 7 - - am 30. Januar 2014 um 21.45 Uhr am Steuer seines Personenwagens in seiner Wohngemeinde verkehrte (Vi E. 7.2); − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG), indem er am 3. Februar 2014 gegen 16.00 Uhr als Beifahrer eine Schreck- schusspistole der Marke Walther ohne Waffentragungsbewilligung mitführte (Vi E. 8.3) und eine Pistole der Marke SIG ohne Bewilligung erworben hatte (Vi E. 8.4).
3. Die Vorinstanz hat in ihrer E. 12.1 und 12.2 die für die Strafzumessung massgebli- chen Grundsätze – Verschulden (Art. 47 StGB), Vorgehen bei Tatmehrheit bzw. Konkur- renz (Art. 49 StGB) – korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann. Zum Vorleben erwähnte die Vorinstanz nebst den Vorstrafen (s. dazu nachstehende E. 3.1) ein Schä- delhirntrauma mit komatöser Folge im Oktober 2012 sowie einen Unfall im Juli 2013, bei dem der Beschuldigte als Fussgänger von einem Fahrzeug angefahren wurde und ein Polytrauma erlitt, sodass er mehrfach operiert werden musste (Vi E. 9.2). Spätestens seit diesem Zeitpunkt hätten sich die Probleme mit der Justiz gehäuft. Weiter zeichnete die Vorinstanz seinen beruflichen Werdegang kurz nach, sie nannte gesundheitliche Probleme infolge des Unfalls sowie des jahrelangen Substanzmissbrauchs und gab seine heutige finanzielle (IV-Rente von monatlich Fr. 2'030.00 sowie ein Nettovermögen von Fr. 1.417 Millionen per 31. Dezember 2022 bestehend aus Bankguthaben, Wert- schriften und Immobilien) wie auch persönliche Situation (verbeiständet, geschieden, Vater einer erwachsenen Tochter, fester Freundeskreis) wieder. All dies führte die Vo- rinstanz zum Schluss, dass die persönlichen Verhältnisse insgesamt betrachtet in der Strafzumessung als gerade noch neutral zu beurteilen seien (Vi E. 12.6.5). Diese Ein- schätzung wird in der Berufung beanstandet. In ihrer E. 11 hat die Vorinstanz die Schuldfähigkeit des Beschuldigten gestützt auf das bei Dr. med. A _________, Facharzt für forensische Psychiatrie und Psychotherapie, eingeholte Gutachten geprüft und sich mit einlässlicher Begründung die Schlussfolge- rungen des Sachverständigen zu eigen gemacht, wonach zum Tatzeitpunkt die Ein- sichtsfähigkeit des Beschuldigten – seine Fähigkeit, den illegalen Charakter seiner Handlungen zu erkennen – erhalten gewesen sei, er hingegen nur teilweise fähig gewe- sen sei, gemäss dieser Einsicht zu handeln, sodass insgesamt für sämtliche Tatvorwürfe eine (lediglich) leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB vorgelegen habe. Das Kantonsgericht zweifelt nicht an, dass der vorerwähnte Un- fall für den Beschuldigten einschneidend war und sich auf sein weiteres Leben negativ
- 8 - auswirkte. Laut Gutachten war die Schuldfähigkeit des Beschuldigten aber trotzdem le- diglich leichtgradig vermindert. Es geht daher nicht an, die Delinquenz alleine dem Unfall zuzuschreiben. Die chronische Polytoxikomanie ist denn auch bereits ab dem Jahr 2005 dokumentiert (Vi E. 9.2). Eingestandenermassen kauft und konsumiert der Beschuldigte selbst heute noch Heroin, was laut Gesetz strafbar ist, wobei er eigenständig vom Kokain losgekommen sein will (S. 850 f.). Die Beurteilung der Vorinstanz, dass seine persönli- chen Verhältnisse für die Strafzumessung gerade noch neutral seien, lässt sich damit mit Blick auf die geschilderten Lebensumstände des Beschuldigten nicht beanstanden, zumindest erscheint sie nicht zu streng. Dass sich der Beschuldigte im Strafverfahren wenig kooperativ zeigte und die Delinquenz während laufendem Strafverfahren negativ bzw. leicht straferhöhend wirkt (Vi E. 12.6.6), ist ebenso wenig zu beanstanden. Richtigerweise hat die Vorinstanz bei der Strafzumessung zugunsten des Beschuldigten seine leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit sowie die Verletzung des Beschleuni- gungsgebots berücksichtigt. Laut Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Grad der verminderten Schuldfähigkeit massgeblich, ohne dass gestützt darauf starr nach einem fixen Raster Strafreduktionen vorzunehmen wären (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Bei überlan- gen Verfahren infolge Missachtung des Beschleunigungsgebots kann dies u.a. bei der Strafzumessung nebst Art. 48 lit. e StGB strafmindernd berücksichtigt werden (BGE 130 IV 54 E. 3.3; Bundesgerichtsurteil 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.5).
E. 2 Y _________ wird freigesprochen von der Anklage: - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG), angeblich begangen am 8. Ja- nuar 2014; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) im Zusammen- hang mit der Armbrust samt Pfeil, dem Laser Pointer, den sechs Soft-Air-Waffen, der Wurfaxt, den Knallkörpern, den zwei Nachtsichtzielgeräten, sowie weiterem – in der Anklageschrift nicht näher bezeichnetem – Waffenzubehör; - der Nötigung (Art. 181 StGB).
E. 3 Y _________ wird schuldig gesprochen: - der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 SVG); - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 VRV und Art. 34 lit. c VSKV-Astra), begangen am 18. Januar 2014; - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG); - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG).
E. 3.1 Bei den Vorstrafen hat die Vorinstanz erkannt, dass sich die Frage des Widerrufs nicht (mehr) stelle, und diese in ihrer E. 12.3 wie folgt aufgelistet:
1) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Waadt vom 20. Februar 2014: Widerhandlung gegen das Waffengesetz (begangen am 19. Juli 2013) sowie BetmG-Übertretung vom 4. Februar 2014 – bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen, 2 Jahre Probezeit, sowie Busse von Fr. 1'000.--;
2) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Waadt vom 4. Juli 2014: Hinderung einer Amts- handlung, grobe Verkehrsregelverletzung, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ent- zug des Führerausweises, Fahren ohne Haftpflichtversicherung, Fahren in fahrun- fähigem Zustand, begangen am 24. November 2013 – bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen, 3 Jahre Probezeit, sowie Busse von Fr. 9'000.--, Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 20. Februar 2014;
3) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Waadt vom 3. Juli 2019: mehrere Vergehen ge- gen das BetmG, begangen am 2. Juli 2019 – bedingte Freiheitsstrafe von 30 Tagen, Probezeit von 3 Jahren, sowie Busse von Fr. 300.-- (nicht widerrufen am 8. August 2019);
- 9 -
4) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Genf vom 8. August 2019: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie BetmG-Übertretung, begangen am 7. August 2019 – unbedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie Busse von Fr. 300.--;
5) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Waadt vom 13. September 2019: Fahren in fahr- unfähigem Zustand, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerauswei- ses, Fahren ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, Fahren ohne Haftpflicht- versicherung, missbräuchliche Verwendung von Ausweisen oder Schildern, BetmG- Übertretung, begangen am 19. April 2019 – unbedingte Geldstrafe von 170 Tagess- ätzen zu Fr. 30.-- sowie Busse von Fr. 600.--. Die Vorinstanz hält in ihrer E. 12.4 treffend fest, dass sämtliche Widerhandlungen gegen das SVG und auch jene gegen das WG vor – genauer: keine nach – dem ersten Straf- befehl vom 20. Februar 2014 begangen wurden. Insoweit sind diese den hier zu sankti- onierenden Straftaten nachgehenden Vorstrafen für deren Bestrafung nicht unmittelbar von Bedeutung; die erste und zweite Vorstrafe betreffen denn auch Delikte aus dem annähernd gleichen Zeitraum wie die vorliegend zur Anklage gebrachten. Die übrigen drei Strafbefehle ahnden hingegen Straftaten, welche der Beschuldigte Jahre danach, 2019, verübt hat; diesbezüglich muss er sich vorhalten lassen, dass ihn weder laufende noch vorangegangene Strafverfahren noch Verurteilungen zu Bussen, Geld- und Frei- heitsstrafen von weiterer Delinquenz haben abhalten können. Dabei ist ihm mit der Ver- teidigung zugute zu halten, dass es laut Strafregisterauszug seit dem 13. September 2019 weder neue Strafverfahren noch neuerliche Verurteilungen gab.
E. 3.2 In ihrer E. 12.5 erwog die Vorinstanz, weder bedingte Geldstrafen noch das laufende Strafverfahren hätten den Beschuldigten im zu beurteilenden Fall von der Begehung weiterer Delikte abgehalten. Aus spezialpräventiven Gründen sei es dergestalt geboten, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Diese Strafart erscheine als verhältnismässig und angemessen. Mithin sei für sämtliche vorliegend zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen. Die Verteidigung rügt in diesem Zusammenhang den fehlenden empirischen Nachweis für die spezialpräventive Überlegenheit kurzer Freiheitsstrafen im Vergleich zu Geldstra- fen bzw. dass nicht erwiesen sei, dass eine härtere Sanktion besser imstande wäre, einen Rückfall zu vermeiden, als eine weniger einschneidende Sanktion. Diese aus rechtlicher Sicht eher nebensächliche Frage kann unbeantwortet bleiben. Hingegen er- scheint unter dem Aspekt des Verbots der reformatio in peius (Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB)
- 10 - höchst fraglich, ob der mit der Änderung des Sanktionenrechts revidierte Art. 41 StGB in seiner seit dem 1. Januar 2018 gültigen Fassung überhaupt auf beinahe vier Jahre zuvor begangenen Straftaten anwendbar ist. Denn nicht nur der in Abs. 1 dieser Gesetzesbe- stimmung statuierte Ersatz einer Geld- durch eine Freiheitsstrafe, sondern auch der an- lässlich der gleichen Gesetzesrevision in Kraft gesetzte neue Art. 34 StGB, nach wel- chem die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze beträgt, verschär- fen das Sanktionensystem insofern, als dass der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe entsprechend ausgedehnt wird (BGE 147 IV 241 E. 4). Wenig ins Gewicht fällt hierbei, dass die Reduktion des Höchstmasses der Geldstrafe auf 180 Tagessätze, welche Grenze auch bei Bildung einer Gesamtstrafe zu berücksichtigen ist (Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB), bei mehrfach begangener leichter Kriminalität zu für den Verurteilten vorteilhafteren Ergebnissen führen kann. Mithin wen- det das Kantonsgericht Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB vorliegend nicht an.
E. 3.3 Hat das Gericht eine Strafe für mehrere Straftaten auszusprechen, hat es stets zu- nächst für jede von ihnen die Art der Strafe zu bestimmen. Mithin muss es (zumindest gedanklich) die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte festsetzen. Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamt- betrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht möglich (BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3, 3.4, 3.5 und 3.6).
E. 3.3.1 Die Vorinstanz hat in ihrer E. 12.6 richtigerweise die grobe Verkehrsregelverlet- zung aufgrund deren Gefährdungspotentials als schwerste Straftat qualifiziert. Dafür sieht Art. 90 Abs. 2 SVG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder eine Geldstrafe von drei bis höchstens 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) vor. Der Beschuldigte fuhr am
27. Januar 2014 spät abends mit stark übersetzter Geschwindigkeit auf der Autobahn A9, indem er statt der erlaubten 100 km/h mit 178 km/h unterwegs war. Eine Geschwin- digkeitsüberschreitung von 78 km/h liegt nur um 2 km/h unter der in Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG gezogenen Grenze zu einer besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bzw. zum «Rasertatbestand» gemäss Vorinstanz, für welchen eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr gelten würde (Art. 90 Abs. 3 SVG). Mit einem Tempoexzess von 78 km/h über der signalisierten Höchstgeschwindigkeit gefährdete der Beschuldigte sich selbst; eine konkrete Gefährdung Dritter ist hingegen auch mit Blick auf den Tatzeitpunkt nicht erstellt. Einen plausiblen, verständlichen bzw. achtens- werten Grund gab es dabei offensichtlich weder für die Fahrt, welche der Beschuldigte
- 11 - trotz Entzugs des Führerausweises antrat, noch für die massive Geschwindigkeitsüber- schreitung. Eine grobe Verkehrsregelverletzung in Form einer hohen Geschwindigkeits- überschreitung wiegt grundsätzlich schwer. Mangels einer auch nur ansatzweise nach- vollziehbaren Erklärung dieses Verhaltens ist daher das Verschulden des Beschuldigten
– selbst unter Berücksichtigung der ihm von der Vorinstanz in ihrer E. 11 zugestandenen leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) – keineswegs mehr leicht, womit es sich in einem mittleren Bereich bewegt (bei Abstufungen: sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Überdies hatte sich der Be- schuldigte bereits zuvor, am 24. November 2013, einer groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht, welche von der Staatsanwaltschaft Waadt am 4. Juli 2014 und damit nach der neuerlichen Tatbegehung geahndet worden ist. Im Bereich der SVG-Delikte existieren Empfehlungen verschiedener Stellen hinsichtlich der Sanktionen, welche für das Gericht zwar in keiner Weise verbindlich sind, diesem jedoch als Orientierungshilfe dienen können (WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommen- tar, 4. A., 2019, N. 213 ff. zu Art. 47 StGB). Die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz (SSK) sehen in ihren Strafmassempfehlungen SVG bei einer Geschwindigkeitsüber- schreitung von 65-79 km/h auf der Autobahn eine Geldstrafe von mindestens 120 Ta- gessätze (TS) vor, welcher Ansatz im Falle der Wiederholung angemessen erhöht und bei einer bedingten Geldstrafe mit einer Busse verbunden werden soll (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Generalstaatsanwaltschaft Wallis spricht sich in ihren Weisungen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 79 km/h auf der Autobahn für 140 TS und eine Busse in der Höhe eines hälftigen Monatslohnes, mindestens aber Fr. 1’500.00 aus. Der Verband Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) statuiert ab 65 km/h 150 Strafeinheiten (SE). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gibt in ihren Strafmassempfehlungen bei einer Geschwindigkeitsüber- schreitung von 79 km/h eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten vor bei einer vorsätzlichen Tatbegehung und für einen von Beginn weg geständigen Ersttäter. Das Kantonsgericht bemisst das Verschulden des Beschuldigten, gerade auch mit Blick auf seinen automobilistischen Leumund, keineswegs mehr als leicht. Beim Täter handelt es sich nicht um einen unbescholtenen Lenker, dem ein einmaliger Ausrutscher vorzu- halten ist. Vielmehr hat er sich schlichtweg um die Verkehrsvorschriften mokiert. Deshalb erscheint mit Blick auf den weiten Strafrahmen von bis zu maximal drei Jahren in Anleh- nung an die zürcherischen Leitlinien eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten als angemes- sen.
- 12 -
E. 3.3.2 Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG stellt das Fahren in fahrunfähigem Zustand unter Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis höchstens 180 Tagessätze. Der Be- schuldigte lenkte am 18. Januar 2014 frühmorgens sein Motorfahrzeug innerorts mit ei- ner qualifizierten Kokain-Konzentration von 51 ug/l in mittlerer bis erhöhter Fahrunfähig- keit. Er fiel durch seine unsichere Fahrweise auf; seine Beeinträchtigung in seiner Fahr- tüchtigkeit war demnach offensichtlich. Damit gefährdete er in seinem fahruntüchtigen Zustand nicht nur sich selbst, sondern auch die übrigen Verkehrsteilnehmer, selbst wenn das Verkehrsaufkommen an einem Samstagmorgen um 06.00 Uhr geringer ist als an einem Arbeitstag oder tagsüber zu einer späteren Stunde. Der von der Vorinstanz als Vorstrafe aufgeführte Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Waadt vom 13. September 2019 u.a. ebenfalls wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand ahndete einen Vorfall vom
E. 3.3.3 Die Gesamtstrafe beläuft sich auf zusammengerechnet 13 Monate. Aufgrund der leicht verminderten Schuldfähigkeit ist diese Freiheitsstrafe um 2 Monate und mit Rück- sicht auf die Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie die seit Tatbegehung verstri- chene Zeit um 5 Monate auf noch 6 Monate zu reduzieren.
- 13 -
E. 3.4 Die weiteren zur Anklage gebrachten Straftaten, für welche der Beschuldigte verur- teilt wird, wiegen weniger schwer.
E. 3.4.1 Der Beschuldigte hat innert drei Wochen in völlig unbelehrbarer und uneinsichtiger Weise gleich fünfmal einen Personenwagen gelenkt, obwohl ihm sein Führerausweis entzogen worden war, worüber er sich ohne Zögern und letztlich aus rein egoistischen Gründen hinweggesetzt hat. Diese mehrfachen Verfehlungen müssen indes in einem Gesamtzusammenhang einer deliktsträchtigen Lebensphase gesehen werden, welche sich vornehmlich auf den Strassenverkehr bezog. Zumindest in zwei Fällen ging das Fahren ohne Berechtigung einher mit einem gewichtigeren Strassenverkehrsdelikt. Auch deshalb steht es verschuldensmässig klar hinter den vorstehend abgeurteilten Verkehrs- delikten. Bei einem eher noch leichten Verschulden genügt deshalb eine Geldstrafe, wel- che gesamthaft festgelegt werden kann (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_210/2017 vom
25. September 2017 E. 2.2.1). Sie bildet eine Zusatzstrafe zu den vier Strafbefehlen (s. vorne E. 3.1: 1, 2, 4 und 5), welche bedingte wie auch unbedingte Geldstrafen von 20, 180, 30 und 170 Tagessätze ausgesprochen haben, u.a. wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie wegen einer Vielzahl von Verkehrsdelikten (Art. 49 Abs. 2 StGB). Auch dazu äussern sich die diversen Strafempfehlungen, die wiederum zwischen Erst- und Wiederholungstäter und teils zwischen der Art des Motorfahrzeuges, Motorrad oder Personenwagen, unterscheiden und regelmässig eine Verbindungsbusse in Höhe von einigen hundert Franken vorschlagen. Die Oberstaatsanwaltschaft Zürich nennt für ei- nen Ersttäter bei Nutzung eines Motorrades 10 TS bzw. eines Personenwagens 15 TS als Richtwert, für eine Wiederholungstäter 30 bzw. 45 TS. In den beiden vorstehenden Fällen ging das Fahren ohne Berechtigung mit der groben Verkehrsregelverletzung ei- nerseits und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand einher; in den weiteren drei Fällen war keinerlei Gefährdung gegeben. Eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen ist daher ins- gesamt angemessen.
E. 3.4.2 Der Beschuldigte hat eine Schreckschusspistole ohne die benötigte Waffentrag- bewilligung mit sich geführt und ohne Waffenerwerbsschein eine Pistole SIG gekauft, welche er bei seinem Bruder deponierte. Laut seiner Darstellung schoss er früher einige Male zusammen mit seinem Vater im Schiesstand. All die bei ihm sichergestellten Waf- fen legen den Schluss nahe, dass es sich bei ihm um einen Waffennarren handelt. Dritte gefährdende Handlungen hat der Beschuldigte keine ausgeführt. Sein Verschulden wiegt daher insoweit noch leicht. Daher erscheint eine zusätzliche Geldstrafe von 50
- 14 - Tagessätzen, wiederum auch als Zusatzstrafe gemäss vorstehender E. 3.4.1, als Tat und Verschulden angemessen.
E. 3.4.3 Bei einer Geldstrafe beträgt der Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3'000.00, ausnahmsweise kann er bis auf Fr. 10.00 gesenkt werden. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie das Existenzminimum bestimmen die konkrete Höhe des Tages- satzes (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht schränkt bezüglich des Vermögens allerdings ein, dass dieses bei der Bemessung des Tagessatzes nur (subsidiär) zu be- rücksichtigen ist, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise gerin- gen Einkommen gegenüberstehen. Mit anderen Worten bleibt es von Bedeutung, wenn der Täter ohnehin von der Substanz des Vermögens lebt, und es bildet Bemessungs- grundlage in dem Ausmass, in dem er selbst es für seinen Alltag anzehrt (BGE 134 IV 60 E. 6.2). Es ist der Beistand, welcher sich um die gesamten Finanzen des Beschuldig- ten kümmert. Er hat die seinerzeit stark angestiegenen Schulden getilgt bzw. geregelt, wobei das verbliebene Vermögen in Wertschriften und Immobilien immer noch sehr hoch ist. Seinen Lebensunterhalt bestreitet der Beschuldigte indes ausschliesslich von seiner IV-Rente; über eine BVG-Rente verfügt er laut seinem Beistand nicht. Daher ist in Befol- gung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Tagesssatz unter Ausschluss des Vermögens auf das ordentliche gesetzliche Minimum von Fr. 30.00 festzusetzen.
E. 3.4.4 Die Geldstrafe umfasst insgesamt 150 Tagessätze zu Fr. 30.00. Aufgrund der leicht verminderten Schuldfähigkeit ist diese um 30 Tagessätze und mit Rücksicht auf die Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie die seit Tatbegehung verstrichene Zeit um 60 Tagessätze auf noch 60 Tagessätze zu reduzieren.
4. Der Beschuldigte widersetzt sich der von der Vorinstanz angeordneten ambulanten therapeutischen Massnahme. Sie hat die gesetzlichen Voraussetzungen dafür in ihrer E. 13. ausführlich und korrekt dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann. Auch besteht für das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Entscheid aufgrund der vom Gutachter insgesamt attestierten schweren psychischen Störung so- wie der Suchtproblematik, verbunden mit einem mässigen bis hohen Rückfallrisiko, und dessen Ausführungen zu einer möglichen Behandlung kein Zweifel an der Behandlungs- bedürftigkeit sowie an der Eignung der Massnahme. Allerdings müsste dieser an sich ein Entzug in einem geschlossenen Rahmen vorausgehen, was die Vorinstanz so nicht verfügt hat, vom Kantonsgericht im Berufungsverfahren aber ohne Verletzung des Ver- schlechterungsverbots (reformatio in peius) zusätzlich angeordnet werden dürfte (vgl.
- 15 - BGE 144 IV 113 E, 4 sowie 148 IV 89 E. 4.3 und 4.4). Näher zu prüfen ist der Behand- lungswille des Beschuldigten, welcher laut Expertise zumindest für die Behandlung der psychischen Probleme vorausgesetzt werden muss. Wie in Art. 60 Abs. 2 StGB für die stationäre Behandlung ausdrücklich verlangt wird, ist der Behandlungsbereitschaft der betroffenen Person angemessen Rechnung zu tragen. Dies gilt gerade auch für eine ambulante Massnahme, da eine solche in Freiheit ohne Kooperation der betroffenen Person praktisch unmöglich ist. Immerhin dürfen diesbe- züglich keine übersetzten Anforderungen gestellt werden, weil die Motivationsarbeit zu den oftmals mühsamen ersten Bemühungen des Therapeuten gehört (HEER, Basler Kommentar, 4. A., 2019, N. 28 f. zu Art. 63 StGB; JOSITSCH/HUG/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. A., 2018, S. 185; TRECHSEL/PAUEN BORER, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A., 2021, N. 9 zu Art. 59 StGB sowie N. 1 und 8 zu Art. 60 StGB). Die Vorinstanz sprach von einem bedingten Therapiewillen des Beschuldigten, zumindest zu einer ambulanten Therapie, auch wenn er eine solche freiwilliger Art vorziehen würde. Bei seiner Befragung vor Be- zirksgericht zeigte er sich dazu relativ offen und er lehnte vorab eine stationäre Mass- nahme entschieden ab (S. 624 f.). In seinem Schlusswort erklärte er indes, dass er schlecht verstanden habe, was das Gericht vorgeschlagen habe, er habe gemeint, dass man ihn einsperre, wenn er es nicht freiwillig mache. Er sei 60-jährig und bei schlechter Gesundheit, weshalb er einen normalen Lebensrhythmus und keinen Zwang benötige. Er sehe seine vergangenen Irrtümer ein. Sein ganzes Leben sei bis zum Unfall normal verlaufen. Es tue ihm leid für diesen Abschnitt seines Lebens, in welchem er alles Mög- liche verloren und getan habe. Er möchte nicht auch noch sein Leben bzw. sein psychi- sches Gleichgewicht verlieren (S. 649). Vor Kantonsgericht lehnte er eine gerichtlich an- geordnete ambulante Massnahme wie auch eine stationäre Behandlung zwecks Ent- zugs entschieden ab. Er wolle wirklich nicht an einem Ort eingesperrt sein. Aufgrund des Unfalls habe er alles verloren. Das Letzte, was ihm bleibe, sei seine Freiheit sowie dass er seine Freunde sehen und ins Kino gehen könne (S. 852). Aufgrund der letztlich konstant kategorisch ablehnenden Haltung des Beschuldigten so- wie des Umstands, dass er zu einem früheren Zeitpunkt bereits einen selbst initiierten Entzug in geschlossener Umgebung abgebrochen hat, sieht das Kantonsgericht, auch gestützt auf das an der Berufungsverhandlung gewonnene Bild von der Person des Be- schuldigten, eine zwangsweise Einweisung zwecks Entzugs bzw. eine zwangsweise ambulante Behandlung als nicht erfolgversprechend an. Die Anordnung einer therapeu- tischen Massnahme, welche zum vornherein als praktisch aussichtslos erscheint, ist nun
- 16 - aber nicht im Sinne des Gesetzes, weshalb davon abzusehen ist. Der Verzicht darauf erscheint auch mit Blick auf das Alter des Beschuldigten, er ist inzwischen 61-jährig, seine Betreuung durch seinen Beistand sowie der zuletzt klaglos verlaufenen Zeit (s. dazu nachstehende E. 5) als vertretbar.
5. Demzufolge ist zu prüfen, ob – und gegebenenfalls mit welchen begleitenden Anord- nungen – dem Verurteilten für die ausgesprochenen Strafen der bedingte Vollzug ge- währt werden kann. Voraussetzung dazu bildet, dass eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB), also das Fehlen einer ungünstigen Prognose.
E. 4 Y _________ wird zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Die Untersuchungs- haft von einem Tag wird an die Strafe angerechnet.
E. 5 Für Y _________ wird eine ambulante therapeutische Massnahme (Art. 63 Abs. 1 StGB) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben (Art. 63 Abs. 2 StGB).
E. 5.1 Diesbezüglich bestehen doch etwelche Bedenken. Laut dem psychiatrischen Gut- achten ist die Rückfallgefahr nicht zu vernachlässigen, wobei der Experte diese vorab im Betäubungsmittel- und Alkoholkonsum sowie in Sachbeschädigungen unter Drogen- einfluss ortet. Die Suchtproblematik besteht bis heute und der Beschuldigte hat in die- sem Zusammenhang bis heute keine ernsthaften Schritte unternommen, um freiwillig eine Behandlung zu starten. Seine Aussagen dazu an der Berufungsverhandlung über- zeugen nicht. So brachte er vor, mit dem Suchtzentrum des CHUV Kontakt aufgenom- men zu haben und vom Chefarzt empfangen worden zu sein, der ihm einen gründlichen Gesundheitscheckup empfohlen habe, um herauszufinden, welche legale Ersatzdroge seinem Alter angepasst wäre. Dabei räumt er ein, mit der Behandlung noch nicht begon- nen zu haben (S. 851). Er werde nächste Woche mit dem Gesundheitscheck anfangen (S. 853). Die Frage des Kantonsgerichts, weshalb er entgegen seiner Erklärung im Schlusswort vor Bezirksgericht vor bald einmal 10 Monaten mit keiner freiwilligen The- rapie begonnen habe, vermochte er nicht befriedigend zu beantworten. Seine Darstel- lung, dass er das Ergebnis der Berufung abwarten wolle (S. 851), spricht gegen einen ernsthaften Willen zu einer solchen Therapie aus freien Stücken. Er ist derzeit denn auch nicht willens bzw. in der Lage, den Konsum von Heroin einzustellen, womit er sich wei- terhin strafbar macht. Sein Beistand B _________ hatte den Beschuldigten an die Hauptverhandlung an das Bezirksgericht begleitet und nahm auch an der Berufungsverhandlung teil. Er gab an, mit dem Beschuldigten regelmässig über seine Gesundheit zu sprechen. Er habe ihm vorgeschlagen, mit allen Beteiligten der Klinik CHUV ein Netzwerk zu gründen. Man sei erst am Anfang. Er dränge den Beschuldigten ein wenig dazu, einen Arzt zu finden, der den generellen Gesundheitscheck mache. Die beiden vom Beschuldigten unternomme- nen Versuche mit Methadon und Serve-long seien nicht befriedigend gewesen. In sei- nem Fall wäre ein künstlich hergestelltes Heroin, L-Polamidon, die beste Lösung. Das
- 17 - Problem seien die Nebenwirkungen (S. 852). Mithin bestätigt auch der Beistand, dass der Beschuldigte bisher eine adäquate Behandlung bisher nicht in Angriff genommen hat. Immerhin zeigen die Begleitung des Beschuldigten durch seinen Beistand, dessen Aus- führungen und dessen Engagement, auch in gesundheitlicher Hinsicht, auf, dass der Beschuldigte insoweit bei B _________ in guten Händen ist, mitgetragen und betreut wird. Der Beistand kümmert sich aktiv um den Beschuldigten. Sein Einsatz beschränkt sich nicht auf das Finanzielle, sondern er bemüht sich ebenfalls um dessen persönlichen Probleme, indem er diesen zu einer adäquaten Behandlung zu motivieren versucht. Das Kantonsgericht konnte sich an der Berufungsverhandlung persönlich davon überzeugen, dass zwischen dem Beistand und der verbeiständeten Person ein Vertrauensverhältnis besteht. Der Beistand erscheint insoweit die am besten geeignete Person, um den Be- schuldigten zu leiten und zu begleiten. Weiter kann dem Beschuldigten zugutegehalten werden, dass er sich in den letzten Jahren, blendet man den Kauf und Konsum von Heroin aus, nichts mehr hat zuschulden kommen lassen. Nach seinen glaubhaften Be- teuerungen ist er auch nicht mehr im Besitze eines Motorfahrzeuges, was die Wahr- scheinlichkeit einer neuerlichen Delinquenz wenigstens in diesem Bereich verringert. Ausserdem wurden die Waffen beschlagnahmt. Selbst wenn von einem jeden Bürger als selbstverständlich verlangt werden darf, dass er sich wohlverhält, kann der Beschuldigte dennoch für sich in Anspruch nehmen, dass er zuletzt trotz psychischer Krankheit und Suchtproblematik ein unauffälliges Leben geführt hat. Zum zeitlichen Aspekt ist festzuhalten, dass die hier geahndeten Straftaten gut zehn Jahre zurückliegen und dass seit Sommer 2019, also seit bald einmal fünf Jahren, mit Ausnahme des eingestandenen Betäubungsmittelkonsums keine neuen Straftaten mehr aktenkundig sind. Der Beschuldigte scheint den Alltag, offenbar auch dank der Unter- stützung eines treuen Freundeskreises, grundsätzlich selbständig meistern zu können. Sein engagierter Beistand trägt ebenfalls dazu bei, dass sich der Beschuldigte in den letzten Jahren offenbar gefangen hat. Dieses persönliche Gleichgewicht, welches bei objektiver Betrachtung ohne nähere Kenntnis der Ausgestaltung des Alltags des Be- schuldigten noch nicht als gefestigt bezeichnet werden kann, wäre akut gefährdet, wenn er im Gefängnis seine Strafe absitzen müsste und dadurch aus seinem privaten Umfeld herausgerissen würde. Der Verzicht auf eine unbedingt vollziehbare Strafe scheint des- halb geboten, wenn auch aufgrund der labilen persönlichen Situation und der nicht be- handelten Krankheits- und Suchtproblematik grosse Bedenken hinsichtlich seines künf- tigen Wohlverhaltens verbleiben. Diesen ist mit einer längeren Probezeit von 4 Jahren
- 18 - Rechnung zu tragen. Weiter sind der Beschuldigte und sein Beistand bezüglich der vom Ersten propagierten freiwilligen Behandlung in die Pflicht zu nehmen, indem sie gericht- lich anzuweisen sind, den Gesundheitscheck nunmehr durchzuführen und danach zeit- nah die weiteren Behandlungsschritte anzugehen (Art. 44 Abs. 2 und Art. 94 StGB). Der Beschuldigte muss sich bewusst sein, dass es sich bei einer neuerlichen Delinquenz während der Probezeit kaum wird vermeiden lassen, dass die vorliegend bedingt aus- gesprochenen Strafen widerrufen werden. In dieser Konsequenz müsste er die mit die- sem Urteil ausgesprochene Freiheitsstrafe im geschlossenen Rahmen absitzen. Er hat es nun also selbst in der Hand, dafür zu sorgen, dass es nicht so weit kommen wird und dass er nicht doch noch ins Gefängnis muss.
E. 5.2 Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. In Bezug auf die mit einer bedingten Geldstrafe ge- ahndeten Delikte erscheint es angezeigt, eine solche Verbindungsbusse auszuspre- chen, zumal bei leichteren Verstössen gegen das SVG und das WG regelmässig blosse Bussen verhängt werden, welche jedoch bezahlt werden müssen. Insbesondere für die Delinquenz im Bereich des SVG sehen die entsprechenden Empfehlungen denn auch Bussen in der Höhe von mehreren Hundert Franken vor (s. vorne E. 3.4.1). Bedingte Geldstrafe und Busse haben insgesamt dem Verschulden des Täters zu ent- sprechen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Das Hauptgewicht verbleibt auf der bedingten Geld- strafe. Die Busse ist insoweit von untergeordneter Bedeutung. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20 % festzulegen. Abwei- chungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; TRECHSEL/PIETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A., 2021, N. 19 f. zu Art. 42 StGB). Vorliegend sind 20 Tagessätze der Geldstrafe in Form einer Busse in der Höhe von ins- gesamt Fr. 600.00 (20 x Fr. 30.00) auszusprechen. Eine tiefere Busse wäre mit Blick auf die vorne zitierten Empfehlungen geradezu läppisch. Unter Berücksichtigung von Frei- heits- und Geldstrafe ist sie ohnehin bloss akzessorisch. Durch die Verbindungsbusse reduziert sich die bedingte Geldstrafe auf 40 Tagessätze.
6. Das Bezirksgericht hat in seiner E. 14.3 und 14.4 erwogen, die Pistole SIG P210-6, Seriennummer P 307'787, sei gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und unbrauchbar zu machen bzw. zu vernichten, soweit sie nicht zu Gunsten des Staates verwertet wer- den könne. Der Beschuldigte verlangt als eigentumsberechtigte Person unter Berufung
- 19 - auf Art. 54 WV, diese Waffe sei zu veräussern und der erzielte Erlös an die Verfahrens- kosten anzurechnen. Die Sicherheitseinziehung nach Art. 69 Abs. 1 StGB setzt gemäss seinem klaren Wort- laut neben dem unbestreitbar gegebenen Deliktskonnex voraus, dass vom einzuziehen- den Gegenstand eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgeht und dass diese andauert. Soweit die Verwertung des einzuziehenden Objekts möglich ist, besteht kein Grund, dem rechtmässigen Eigentü- mer – u.U. dem Täter – den Verwertungserlös vorzuenthalten und so die Einziehung zu einer zusätzlichen Vermögensstrafe zu machen. Die Einziehung des Verwertungserlö- ses ist durch den Sicherungszweck nicht mehr gedeckt (BGE 117 IV 346 E. 2; BAUMANN, Basler Kommentar, 4. A., 2019, N. 13 f. zu Art. 69 StGB). Mit der Vorinstanz darf angenommen werden, dass auf dem Markt eine gewisse Nach- frage für das zur Diskussion stehende Modell der Pistole SIG besteht. Diese ist daher primär unter Beachtung der diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben zu veräussern, wo- bei der Erlös grundsätzlich dem Beschuldigten als rechtmässigem Eigentümer zusteht bzw. antragsgemäss auf die von diesem zu tragenden Gerichtskosten anzurechnen ist. Dem Beschuldigten steht es frei, den Behörden zeitnah einen möglichen Käufer zu prä- sentieren. Nur im Falle, dass sich ein Verkauf als unmöglich erweisen sollte, ist die Waffe unbrauchbar zu machen bzw. zu vernichten. 7.
E. 6 Zudem wird für Y _________ Bewährungshilfe angeordnet (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 93 StGB).
E. 7 Allfällige Zivil- und Entschädigungsbegehren von X _________ werden abgewiesen.
E. 7.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder andere Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A., 2020, N. 8 ff. zu Art. 422 StPO). Grund- sätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton übernommen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es bleibt bei den erstinstanzlichen Einstellungen, Frei- sowie Schuldsprüchen und damit ebenfalls bei der erstinstanzlichen Kostenregelung.
- 20 - Im Rechtsmittelverfahren erreicht der Berufungskläger bedingte anstelle der unbeding- ten Strafen, verbunden mit einer Busse, aber im Ergebnis keine Reduktion des Straf- masses und mit einer längeren Probezeit als verlangt; weiter verzichtet das Kantonsge- richt auf die Anordnung einer Massnahme sowie von Bewährungshilfe, jedoch nicht, weil eine solche von der Behandlungsbedürftigkeit nicht angezeigt wäre, sondern weil sich der Beschuldigte dagegen sperrt und deshalb eine solche Anordnung nicht zielführend wäre. Kostenmässig ist er dafür nicht zusätzlich zu belohnen, zumal seine Äusserungen zu seiner Bereitschaft dazu vor Bezirksgericht doch widersprüchlich waren. Der Beschul- digte wird konsequenterweise denn auch angewiesen, sich einer geeigneten Behand- lung zu unterziehen und eine solche selber in die Wege zu leiten. Schliesslich ist ein allfälliger Erlös aus dem Verkauf der Waffe zugunsten des Beschuldigten an dessen Gerichtskosten anzurechnen. Insgesamt ist es daher gerechtfertigt, die Kosten des Be- rufungsverfahrens je hälftig dem Beschuldigten und dem Staat Wallis aufzuerlegen.
E. 7.2 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Pro- zessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebühren- rahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festge- setzt (Art. 13 und 14 GTar). Sie beträgt für das Untersuchungsverfahren Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. b und c GTar). Das Kantonsgericht erhebt für das Berufungsverfahren eine Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.00 (Art. 22 lit. f GTar).
E. 7.2.1 Die von der Vorinstanz festgesetzten Kosten von insgesamt Fr. 15'000.00 (Staats- anwaltschaft: Gebühr Fr. 1'800.00; Auslagen Fr. 10'700.00; Bezirksgericht: Gebühr inkl. Auslagen Fr. 2'500.00) bewegen sich im Rahmen des Tarifs bzw. sind ausgewiesen, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen. Eine solche wurde von den Parteien auch nicht verlangt.
E. 7.2.2 Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.00 für Weibeldienste an (Art. 10 Abs. 2 GTar). Es war ein mittleres Dossier zu behandeln, wobei die rechtli- chen Fragen doch heikel waren. In Berücksichtigung der angeführten Bemessungskrite- rien scheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’975.00 angemessen. Von den Kosten von demnach Fr. 2'000.00 entfallen somit je Fr. 1’000.00 auf den Beschuldigten und den Staat Wallis. Die Übersetzungskosten, auch die im Rahmen der rechtshilfeweisen Zu- stellung an die Privatklägerin angefallenen, trägt der Kanton Wallis, da diese nach Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO nicht der beschuldigten Person auferlegt werden dürfen und die Privatklägerin nicht Partei im Berufungsverfahren ist.
- 21 -
E. 7.3 Die Vorinstanz hat in ihrer E. 15.4 die Grundsätze der Entschädigung der amtlichen Verteidigung mitsamt deren Bemessung nach Pauschalen sowie der Rückerstattungs- pflicht des Beschuldigten ausführlich und korrekt dargetan, worauf an dieser Stelle ver- wiesen sei.
E. 7.3.1 Die erstinstanzliche Entschädigung der amtlichen Verteidiger wurde nicht bean- standet.
E. 7.3.2 Laut Art. 36 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 GTar bewegt sich das ordentliche Honorar des Rechtsbeistands in Strafsachen für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht – je nach Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechts- beistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei – zwischen Fr. 1‘100.00 bis Fr. 8‘800.00. Die amtliche Verteidigung hat – in wechselnder personeller Zusammensetzung – Beru- fung angemeldet und danach mit knapp 9 Seiten eine Berufungserklärung eingereicht, in welcher sie die aus Sicht des Beschuldigten wesentlichen Punkte auf 5 Seiten konzis darlegte. Weiter nahm sie an der Berufungsverhandlung teil, welche rund eineinhalb Stunden dauerte, auf welche sie sich vorbereiten und für welche sie ans Kantonsgericht nach Sitten reisen musste. Für die Begründung der Berufungserklärung und das Plädo- yer vor Kantonsgericht konnte sie sich auf ihre aktendkundigen Ausführungen vor Be- zirksgericht stützen, welche sich in weiten Teilen mit den nämlichen Fragen befassten. Schliesslich wird sie das vorliegende Urteil zur Kenntnis nehmen und ihrem Mandanten zur Kenntnis bringen müssen. Die Reisezeit wird praxisgemäss zu einem tieferen Ansatz vergütet. Soweit sich ein Mehraufwand aufgrund der personellen Wechsel ergeben ha- ben sollte, so ist dieser nicht zusätzlich zu entschädigen. Die amtliche Verteidigung im Rechtsmittelverfahren war demnach durchaus mit einem gewissen Aufwand verbunden. Es handelte sich aber weder um ein besonders umfangreiches Dossier, noch stellten sich der Verteidigung im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren neue Fragen, wenn auch der Ausgang für den Beschuldigten von einiger Bedeutung ist. Eine Entschädigung von Fr. 3'500.00 (Auslagen und MWST inkl.) erscheint insgesamt angemessen. Ausgangsgemäss trägt der Verurteilte die Kosten seiner amtlichen Verteidigung als Teil der Verfahrenskosten zur Hälfte. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Staat Wallis diese Entschädigung der amtlichen Verteidigung insoweit im Rahmen seiner finanziellen Mög- lichkeiten zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 22 -
E. 7.3.3 Der Beschuldigte hat an der Berufungsverhandlung seinen Antrag auf Erstattung seiner Reisekosten in Form eines Pauschalbetrages fallen lassen. Diese weder beziffer- ten noch belegten Kosten hätten ihm ohnehin nicht zugestanden werden können, weil er mit seiner Delinquenz den Grund für das Strafverfahren und für seine Teilnahme an Verfahrenshandlungen bzw. die damit im Zusammenhang stehenden Reisekosten selbst gesetzt hat. Dass diese tiefer ausgefallen wären, wenn die zur Einstellung ge- brachten bzw. zu einem Freispruch führenden Anklagepunkte nicht verfolgt worden wä- ren, hat er nicht dargetan.
Das Kantonsgericht stellt fest: Das Urteil des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 31. Mai 2023 (S1 22
57) ist hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 2, 3, 7, 9, 10, 11, 13, 14 und 15 unangefochten in Rechtskraft erwachsen; sie werden nachstehend (mit einem Stern versehen) lediglich pro memoria zum besseren Verständnis wiederholt.
Das Kantonsgericht erkennt
– in teilweiser Gutheissung der Berufung – *1. Das Strafverfahren gegen Y _________ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG), angeblich begangen am 8. November 2013, sowie wegen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), Vereitelung von Massnah- men zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) und grober Ver- kehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG), angeblich begangen am 12. Dezember 2013, wird infolge Verjährung eingestellt. *2. Y _________ wird freigesprochen von der Anklage: − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG), angeblich begangen am 8. Januar 2014; − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) im Zusammenhang mit der Armbrust samt Pfeil, dem Laser Pointer, den
- 23 - sechs Soft-Air-Waffen, der Wurfaxt, den Knallkörpern, den zwei Nachtsichtziel- geräten, sowie weiterem – in der Anklageschrift nicht näher bezeichnetem – Waffenzubehör; − der Nötigung (Art. 181 StGB). *3. Y _________ wird schuldig gesprochen: − der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 SVG); − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 VRV und Art. 34 lit. c VSKV-Astra), begangen am 18. Januar 2014; − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG); − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). 4. Y _________ wird zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie – als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Waadt vom 20. Februar 2014, 4. Juli 2014 und 13. September 2019 sowie der Staatsanwaltschaft Genf vom 8. August 2019 – zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 und zu einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt. Die Untersuchungshaft von einem Tag wird an die Strafe angerechnet. 5. Für die Freiheitsstrafe sowie die Geldstrafe wird der bedingte Strafvollzug gewährt; die Probezeit wird auf vier Jahre festgesetzt. 6. Y _________ wird die Weisung erteilt, sich einem generellen Gesundheitscheck zu unterziehen und sich danach gestützt auf dessen Resultate in Bezug auf seine psy- chische Krankheit sowie seine Suchtproblematik in Behandlung zu begeben. Es obliegt Y _________, umgehend die geeignete Behandlung in die Wege zu lei- ten; sein Beistand, B _________, wird eingeladen, ihn dabei zu unterstützen. *7. Allfällige Zivil- und Entschädigungsbegehren von X _________ werden abgewie- sen. 8. Die Pistole SIG P 210-6, Seriennummer P 307787, wird eingezogen und nach Mög- lichkeit verwertet; der Verkaufserlös wird an die von Y _________ zu bezahlenden
- 24 - Gerichtskosten angerechnet. Falls sich eine Veräusserung als unmöglich erweisen sollte, wird die Waffe vernichtet. *9. Sämtliche bei Y _________ beschlagnahmten Betäubungsmittel werden – soweit noch nicht geschehen – eingezogen und vernichtet (Kanton Wallis: Fall-Nr. 29734, Objekte-Nrn. 56180-56182). *10. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und vernichtet (vgl. Anklageschrift S. 8 f. Ziff. 3): - 1 Signalpistole Walther PKK mit Magazin und 6 Schuss Munition; - 3 Pistolen Soft-Air; - 2 Revolver Soft-Air; - 1 Gewehr Pump-Action Soft-Air; - Munition Remington 380 Automatic; - 1 Laser Pointer; - 1 Armbrust Man Kung samt passendem Pfeil; - 1 Elektroschockgerät; - 1 Axt; - 2 Nachtsichtgeräte; - 3 Messer; - Knallkörper und "weiteres Zubehör zu Waffen". *11. Das bei Y _________ beschlagnahmte Bargeld von Fr. 180.-- wird zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen (vgl. nachstehende Ziff. 13).
12. Die Verfahrenskosten bis zum Abschluss vor Bezirksgericht von insgesamt Fr. 15'000.00, bestehend aus den Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 12'500.00 sowie den Verfahrenskosten des Bezirksgerichts von Fr. 2'500.00 (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen) werden zu ½ (somit Fr. 7'500.00) Y _________ und zu ½ (somit Fr. 7'500.00) dem Staat Wallis auferlegt. *13. Der Kostenanteil von Y _________ an den Verfahrenskosten der Staatsanwalt- schaft wird im Umfang von Fr. 180.00, die sich auf dem Konto der Staatsanwalt- schaft Wallis befinden, mit der Kostendeckungsbeschlagnahme verrechnet. *14. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Patrick Ruppen als notwendigen und amtli- chen Verteidiger von Y _________ eine Parteientschädigung in Höhe von
- 25 - Fr. 8'000.00 (inkl. MWSt und Auslagen). Y _________ hat dem Staat Wallis die Ent- schädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang von ½ (d.h. im Betrag von Fr. 4'000.00) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Weitere Entschädigungen werden nicht zugesprochen. *15. Es wird Akt davon genommen und gegeben, dass die vormalige amtliche Verteidi- gerin von Y _________, Rechtsanwältin Caroline Fauquex-Gerber, für ihre Auf- wände im vorliegenden Verfahren mit Fr. 1'222.30 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt entschädigt wurde.
16. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.00 gehen je zur Hälfte, entspre- chend Fr. 1'000.00, zu Lasten von Y _________ sowie des Staates Wallis. Der Staat Wallis trägt die Übersetzungskosten, inkl. jene des Rechtshilfegesuchs von Fr. 1'556.00.
17. Der Staat Wallis entschädigt die Rechtsanwälte Patrick Ruppen und Fabienne Sar- bach als amtliche Verteidiger für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'500.00 (Auslagen und MWST inkl.). Y _________ hat dem Staat Wallis diese Entschädigung für die amtliche Verteidi- gung im Umfang von ½ (d.h. im Betrag von Fr. 1'750.00) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Weitere Entschädigungen werden nicht zugesprochen. Sitten, 13. Mai 2024
E. 8 Die Pistole SIG P 210-6, Seriennummer P 307787, wird eingezogen und vernichtet, soweit diese nicht zu Gunsten des Staats Wallis verwertet werden kann.
E. 9 Sämtliche bei Y _________ beschlagnahmten Betäubungsmittel werden – soweit noch nicht gesche- hen – eingezogen und vernichtet (Kanton Wallis: Fall-Nr. 29734, Objekte-Nrn. 56180-56182).
E. 10 Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und vernichtet (vgl. Anklageschrift S. 8
f. Ziff. 3): - 1 Signalpistole Walther PKK mit Magazin und 6 Schuss Munition; - 3 Pistolen Soft-Air; - 2 Revolver Soft-Air; - 1 Gewehr Pump-Action Soft-Air;
- 3 - - Munition Remington 380 Automatic; - 1 Laser Pointer; - 1 Armbrust Man Kung samt passendem Pfeil; - 1 Elektroschockgerät; - 1 Axt; - 2 Nachtsichtgeräte; - 3 Messer; - Knallkörper und "weiteres Zubehör zu Waffen".
E. 11 Das bei Y _________ beschlagnahmte Bargeld von Fr. 180.-- wird zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen (vgl. nachstehende Ziff. 13).
E. 12 Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 15'000.--, bestehend aus den Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 12'500.-- sowie den Verfahrenskosten des Bezirksgerichts von Fr. 2'500.- (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen) werden zu ½ (somit Fr. 7'500.--) Y _________ und zu ½ (somit Fr. 7'500.--) dem Staat Wallis auferlegt.
E. 13 Der Kostenanteil von Y _________ an den Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft wird im Umfang von Fr. 180.--, die sich auf dem Konto der Staatsanwaltschaft Wallis befinden, mit der Kostendeckungsbeschlagnahme verrechnet.
E. 14 Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Patrick Ruppen als notwendigen und amtlichen Verteidiger von Y _________ eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 8'000.-- (inkl. MWSt und Auslagen). Y _________ hat dem Staat Wallis die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang von ½ (d.h. im Betrag von Fr. 4'000.--) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. Weitere Entschädigungen werden nicht zugesprochen.
E. 15 Es wird Akt davon genommen und gegeben, dass die vormalige amtliche Verteidigerin von Y _________, Rechtsanwältin Caroline Fauquex-Gerber, für ihre Aufwände im vorliegenden Verfahren mit Fr. 1'222.30 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt entschädigt wurde. B. Nachdem der Beschuldigte am 5. Juni 2023 dagegen die Berufung angemeldet hatte (S. 664), versandte das Bezirksgericht am 3. Juli 2023 das begründete Urteil (S. 668 ff.). Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 erklärte der Beschuldigte beim Kantonsgericht Berufung mit den Anträgen (S. 734): 1. In Gutheissung dieser Berufung sei das Urteil des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom
31. Mai 2023 in Bezug auf Ziff. 4, Ziff. 5, Ziff. 6, Ziff. 8 und Ziff. 12 des Judikatums im folgenden Sinne aufzuheben: Y _________ ist im Sinne einer (teilweisen) Zusatzstrafe zu den vorhandenen Strafbefehlen mit einer angemessenen Geldstrafe von maximal 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Beschlagnahme der Pistole SIG P210-6 ist aufzuheben, dieselbe zu veräussern und der Erlös an die Verfahrenskosten anzurechnen. 2. Y _________ ist für die wirtschaftlichen Einbussen (Reisespesen) eine Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO von pauschal CHF 1'000.00 durch den Fiskus zu bezahlen.
- 4 - 3. Die Kosten dieses Verfahrens und Entscheides sowie sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfah- rens sind entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens dem Fiskus aufzuerlegen resp. (neu) zu ver- teilen. 4. Der unterzeichnete Rechtsanwalt Patrick Ruppen ist für das Berufungsverfahren ab der Zustellung des Dispositivs des Urteils vom 31. Mai 2023 (weiterhin) zum amtlichen Verteidiger von Herrn Y _________ zu ernennen. Die Kosten des unterzeichneten amtlichen Verteidigers für dessen Tätigkeit für das Beru- fungsverfahren sind vollumfänglich vom Fiskus zu tragen. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin stellten weder einen Nichteintretensantrag noch erklärten sie Anschlussberufung. Dadurch sind insbesondere auch der Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der Nötigung gegenüber der Privatklägerin gemäss Ziff. 2 Lemma 3 sowie die Abweisung deren allfälligen Zivil- und Entschädigungsbegehren gemäss Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Demnach bilden diese Punkte nicht Gegenstand der Berufung, womit die Privatklägerin nicht Partei im Berufungsverfahren ist. C. Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 bewilligte die Verfahrensleitung den Wechsel der amtlichen Verteidigung (S. 833). Am 17. Januar 2024 lud das Kantonsgericht den Beschuldigten sowie dessen Verteidiger auf den 22. März 2024 zur Berufungsverhand- lung vor. Der Staatsanwaltschaft wurde das Erscheinen freigestellt (S. 834). Die zuständige Staatsanwältin teilte am 19. Januar 2024 mit, dass sie auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichte; gleichzeitig beantragte sie, die Berufung kostenpflichtig abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen (S. 835). Der Beschuldigte wiederholte an der Berufungsverhandlung weitestgehend seine Berufungs- anträge; den Antrag auf eine Entschädigung für seine wirtschaftlichen Einbussen (Rei- sespesen) hielt er nicht aufrecht, zusätzlich verlangte er die Anrechnung der eintägigen Untersuchungshaft und den Verzicht auf eine ambulante therapeutische Massnahme, welche Anträge indes inhaltlich nicht neu sind, weil die vom Bezirksgericht bewilligte Anrechnung der Untersuchungshaft nicht strittig ist und die Ablehnung der Massnahme sich unzweifelhaft aus der Berufungserklärung ergibt.
- 5 - Sachverhalt und Erwägungen 1.
E. 19 April 2019, welcher sich also lange nach der hier zu beurteilenden Fahrt ereignete. Das Kantonsgericht gewichtet das Verschulden des Beschuldigten in Berücksichtigung der Tatumstände und der gutachterlichen Beurteilung der Schuldfähigkeit als nicht mehr leicht und damit bedeutend schwerer als die Vorinstanz ein. Denn das Lenken eines Personenwagens frühmorgens innerorts in fahrunfähigem Zustand ist von der dadurch geschaffenen Gefahr, gerade für Dritte, durchaus vergleichbar mit dem Geschwindig- keitsexzess zu später Stunde auf der Autobahn. Es liegt daher ein Verschulden im mitt- leren Bereich vor. Die vorne zitierten Strafmassempfehlungen beinhalten auch für das Fahren unter Dro- geneinfluss Richtvorgaben, wobei sie zwischen Erst- und Wiederholungstäter sowie nach der Schwere der Fahrunfähigkeit unterscheiden. Auch variieren sie bezüglich der Art und der Höhe der Strafe, indem sie zum Teil Geldstrafen mit Tagessätzen und zum Teil allgemein Strafeinheiten (SE) angeben, welche sich sowohl auf Geld- als auch auf Freiheitsstrafen anwenden lassen, welche allerdings variieren. Das Kantonsgericht er- achtet mit Rücksicht auf die gegebenen Tatumstände, namentlich seines auffallenden unsicheren Fahrstils, vorliegend eine Freiheitsstrafe für angezeigt. Dabei handelt es sich um eine Straferhöhung im Rahmen der Asperation zu den unter vorstehender E. 3.3.1 ausgesprochenen 9 Monaten, welche insoweit die Einsatzstrafe bilden. Sie ist auf 4 Monate zu bemessen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
P1 23 93
URTEIL VOM 13. MAI 2024
Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Michael Steiner, Kantonsrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Katja Jentsch,
und
X _________, Privatklägerin
gegen
Y _________, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Sarbach, Brig-Glis
(Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- sowie das Waffengesetz, Nötigung)
Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 31. Mai 2023 [S1 22 57] Verfahren
- 2 - A. Das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms fällte am 31. Mai 2023 nach Ab- schluss der Strafuntersuchung und aufgrund der Anklageschrift vom 22. Dezember 2022 nachstehendes Urteil, welches es gleichentags dem Beschuldigten mündlich und der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin durch Versand des Dispositivs schriftlich er- öffnete (S. 652 ff.): 1. Das Strafverfahren gegen Y _________ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG), angeblich begangen am 8. November 2013, sowie wegen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) und grober Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG), angeblich begangen am 12. Dezem- ber 2013, wird infolge Verjährung eingestellt. 2. Y _________ wird freigesprochen von der Anklage: - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG), angeblich begangen am 8. Ja- nuar 2014; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) im Zusammen- hang mit der Armbrust samt Pfeil, dem Laser Pointer, den sechs Soft-Air-Waffen, der Wurfaxt, den Knallkörpern, den zwei Nachtsichtzielgeräten, sowie weiterem – in der Anklageschrift nicht näher bezeichnetem – Waffenzubehör; - der Nötigung (Art. 181 StGB). 3. Y _________ wird schuldig gesprochen: - der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 SVG); - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 VRV und Art. 34 lit. c VSKV-Astra), begangen am 18. Januar 2014; - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG); - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). 4. Y _________ wird zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Die Untersuchungs- haft von einem Tag wird an die Strafe angerechnet. 5. Für Y _________ wird eine ambulante therapeutische Massnahme (Art. 63 Abs. 1 StGB) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben (Art. 63 Abs. 2 StGB). 6. Zudem wird für Y _________ Bewährungshilfe angeordnet (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 93 StGB). 7. Allfällige Zivil- und Entschädigungsbegehren von X _________ werden abgewiesen. 8. Die Pistole SIG P 210-6, Seriennummer P 307787, wird eingezogen und vernichtet, soweit diese nicht zu Gunsten des Staats Wallis verwertet werden kann. 9. Sämtliche bei Y _________ beschlagnahmten Betäubungsmittel werden – soweit noch nicht gesche- hen – eingezogen und vernichtet (Kanton Wallis: Fall-Nr. 29734, Objekte-Nrn. 56180-56182). 10. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und vernichtet (vgl. Anklageschrift S. 8
f. Ziff. 3): - 1 Signalpistole Walther PKK mit Magazin und 6 Schuss Munition; - 3 Pistolen Soft-Air; - 2 Revolver Soft-Air; - 1 Gewehr Pump-Action Soft-Air;
- 3 - - Munition Remington 380 Automatic; - 1 Laser Pointer; - 1 Armbrust Man Kung samt passendem Pfeil; - 1 Elektroschockgerät; - 1 Axt; - 2 Nachtsichtgeräte; - 3 Messer; - Knallkörper und "weiteres Zubehör zu Waffen". 11. Das bei Y _________ beschlagnahmte Bargeld von Fr. 180.-- wird zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen (vgl. nachstehende Ziff. 13). 12. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 15'000.--, bestehend aus den Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 12'500.-- sowie den Verfahrenskosten des Bezirksgerichts von Fr. 2'500.- (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen) werden zu ½ (somit Fr. 7'500.--) Y _________ und zu ½ (somit Fr. 7'500.--) dem Staat Wallis auferlegt. 13. Der Kostenanteil von Y _________ an den Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft wird im Umfang von Fr. 180.--, die sich auf dem Konto der Staatsanwaltschaft Wallis befinden, mit der Kostendeckungsbeschlagnahme verrechnet. 14. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Patrick Ruppen als notwendigen und amtlichen Verteidiger von Y _________ eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 8'000.-- (inkl. MWSt und Auslagen). Y _________ hat dem Staat Wallis die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang von ½ (d.h. im Betrag von Fr. 4'000.--) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. Weitere Entschädigungen werden nicht zugesprochen. 15. Es wird Akt davon genommen und gegeben, dass die vormalige amtliche Verteidigerin von Y _________, Rechtsanwältin Caroline Fauquex-Gerber, für ihre Aufwände im vorliegenden Verfahren mit Fr. 1'222.30 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt entschädigt wurde. B. Nachdem der Beschuldigte am 5. Juni 2023 dagegen die Berufung angemeldet hatte (S. 664), versandte das Bezirksgericht am 3. Juli 2023 das begründete Urteil (S. 668 ff.). Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 erklärte der Beschuldigte beim Kantonsgericht Berufung mit den Anträgen (S. 734): 1. In Gutheissung dieser Berufung sei das Urteil des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom
31. Mai 2023 in Bezug auf Ziff. 4, Ziff. 5, Ziff. 6, Ziff. 8 und Ziff. 12 des Judikatums im folgenden Sinne aufzuheben: Y _________ ist im Sinne einer (teilweisen) Zusatzstrafe zu den vorhandenen Strafbefehlen mit einer angemessenen Geldstrafe von maximal 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Beschlagnahme der Pistole SIG P210-6 ist aufzuheben, dieselbe zu veräussern und der Erlös an die Verfahrenskosten anzurechnen. 2. Y _________ ist für die wirtschaftlichen Einbussen (Reisespesen) eine Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO von pauschal CHF 1'000.00 durch den Fiskus zu bezahlen.
- 4 - 3. Die Kosten dieses Verfahrens und Entscheides sowie sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfah- rens sind entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens dem Fiskus aufzuerlegen resp. (neu) zu ver- teilen. 4. Der unterzeichnete Rechtsanwalt Patrick Ruppen ist für das Berufungsverfahren ab der Zustellung des Dispositivs des Urteils vom 31. Mai 2023 (weiterhin) zum amtlichen Verteidiger von Herrn Y _________ zu ernennen. Die Kosten des unterzeichneten amtlichen Verteidigers für dessen Tätigkeit für das Beru- fungsverfahren sind vollumfänglich vom Fiskus zu tragen. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin stellten weder einen Nichteintretensantrag noch erklärten sie Anschlussberufung. Dadurch sind insbesondere auch der Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der Nötigung gegenüber der Privatklägerin gemäss Ziff. 2 Lemma 3 sowie die Abweisung deren allfälligen Zivil- und Entschädigungsbegehren gemäss Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Demnach bilden diese Punkte nicht Gegenstand der Berufung, womit die Privatklägerin nicht Partei im Berufungsverfahren ist. C. Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 bewilligte die Verfahrensleitung den Wechsel der amtlichen Verteidigung (S. 833). Am 17. Januar 2024 lud das Kantonsgericht den Beschuldigten sowie dessen Verteidiger auf den 22. März 2024 zur Berufungsverhand- lung vor. Der Staatsanwaltschaft wurde das Erscheinen freigestellt (S. 834). Die zuständige Staatsanwältin teilte am 19. Januar 2024 mit, dass sie auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichte; gleichzeitig beantragte sie, die Berufung kostenpflichtig abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen (S. 835). Der Beschuldigte wiederholte an der Berufungsverhandlung weitestgehend seine Berufungs- anträge; den Antrag auf eine Entschädigung für seine wirtschaftlichen Einbussen (Rei- sespesen) hielt er nicht aufrecht, zusätzlich verlangte er die Anrechnung der eintägigen Untersuchungshaft und den Verzicht auf eine ambulante therapeutische Massnahme, welche Anträge indes inhaltlich nicht neu sind, weil die vom Bezirksgericht bewilligte Anrechnung der Untersuchungshaft nicht strittig ist und die Ablehnung der Massnahme sich unzweifelhaft aus der Berufungserklärung ergibt.
- 5 - Sachverhalt und Erwägungen 1. 1.1 Nach der vorliegend anwendbaren StPO (Art. 1 Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksgerichts als Einzelrichter und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Das Kantonsgericht ist Rechtsmittelinstanz (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Da erstinstanzlich eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, ent- scheidet das Kantonsgericht als Kollegialbehörde (Art. 14 Abs. 2 [e contrario] und 3 EGStPO). 1.2 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abände- rung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Mit der Anmeldung der Berufung gegen das ihm am 31. Mai 2023 mündlich eröffnete Urteil am 5. Juni 2023 sowie der Erklärung der Berufung am 31. Juli 2023 nach Entgegennahme des begründeten Urteils am 10. Juli 2023 hat der Beschuldigte unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Wochenenden (Art. 90 Abs. 2 StPO) fristgerecht Berufung erhoben. In seiner Berufungserklärung hat er vorschriftsgemäss angeführt, welche Punkte er anficht. Somit ist auf die frist- und formgerechte Berufung einzutreten. 1.3 Die Beteiligten können mit der Berufung im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit rügen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschrän- kende Vorschriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich an- zugeben, auf welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich das Rechtsmittel beschränkt. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im Prinzip auf die angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann aber zu Gunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte kontrollieren, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).
- 6 - Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf die Berufung ein neues Urteil (Art. 408 StPO) oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das erstin- stanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht ge- heilt werden können (Art. 409 StPO). 1.4 Der Beschuldigte ficht die Strafe – Strafart, Strafmass, ambulante Massnahme so- wie Verweigerung des bedingten Strafvollzugs – , die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Pistole und die Kostenregelung an. Unangefochten in Rechtskraft er- wachsen sind die Ziff. 1 (Einstellungen infolge Verjährung), Ziff. 2 (Freisprüche), Ziff. 3 (Schuldsprüche), Ziff. 7 (Abweisung allfälliger Zivil- und Entschädigungsbegehren der Privatklägerin), Ziff. 9 (Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungs- mittel), Ziff. 10 (Einziehung und Vernichtung verschiedener beschlagnahmten Gegen- stände), Ziff. 11 sowie 13 (Einziehung des beschlagnahmten Bargeldes zur Deckung der Verfahrenskosten), Ziff. 14 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers) und Ziff. 15 (Ent- schädigung vormalige amtliche Verteidigerin).
2. Demnach wurde der Beschuldigte rechtskräftig schuldig gesprochen (Vi E. 10.3): − der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 SVG), begangen am 27. Januar 2014 um 23.04 Uhr, indem er auf der Auto- bahn A9 mit seinem Personenwagen nach Abzug einer Toleranz von 7 km/h mit 178 km/h statt der erlaubten 100 km/h fuhr und dadurch die zulässige Höchstge- schwindigkeit um netto 78 km/h überschritt (Vi E. 6.3); − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 VRV und Art. 34 lit. c VSKV-Astra), begangen am 18. Januar 2014 um 06.00 Uhr, indem er in einer Waadtländer Gemeinde ein Motorfahrzeug mit einer qualifizierten Kokain-Konzentration von 51 ug/l in mittlerer bis erhöhter Fahrunfähigkeit lenkte (Vi E. 5.4); − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), indem er trotz Entzugs des Führerausweises mit Wirkung per 8. November 2013: - am 8. Januar 2014 um ca. 11.45 Uhr am Lenker seines Motorrads innerorts in seiner Wohngemeinde verkehrte (Vi E. 4.6), - am 18. Januar 2014 um 06.00 Uhr ein Motorfahrzeug in einer Waadtländer Gemeinde lenkte (Vi E. 5.5), - am 19. um 00.47 bzw. 00.55 Uhr auf der Autobahn A1 und am 27. Januar 2014 um 23.04 auf der Autobahn A9 am Steuer seines Personenwagens fuhr (Vi E. 6.4),
- 7 - - am 30. Januar 2014 um 21.45 Uhr am Steuer seines Personenwagens in seiner Wohngemeinde verkehrte (Vi E. 7.2); − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG), indem er am 3. Februar 2014 gegen 16.00 Uhr als Beifahrer eine Schreck- schusspistole der Marke Walther ohne Waffentragungsbewilligung mitführte (Vi E. 8.3) und eine Pistole der Marke SIG ohne Bewilligung erworben hatte (Vi E. 8.4).
3. Die Vorinstanz hat in ihrer E. 12.1 und 12.2 die für die Strafzumessung massgebli- chen Grundsätze – Verschulden (Art. 47 StGB), Vorgehen bei Tatmehrheit bzw. Konkur- renz (Art. 49 StGB) – korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann. Zum Vorleben erwähnte die Vorinstanz nebst den Vorstrafen (s. dazu nachstehende E. 3.1) ein Schä- delhirntrauma mit komatöser Folge im Oktober 2012 sowie einen Unfall im Juli 2013, bei dem der Beschuldigte als Fussgänger von einem Fahrzeug angefahren wurde und ein Polytrauma erlitt, sodass er mehrfach operiert werden musste (Vi E. 9.2). Spätestens seit diesem Zeitpunkt hätten sich die Probleme mit der Justiz gehäuft. Weiter zeichnete die Vorinstanz seinen beruflichen Werdegang kurz nach, sie nannte gesundheitliche Probleme infolge des Unfalls sowie des jahrelangen Substanzmissbrauchs und gab seine heutige finanzielle (IV-Rente von monatlich Fr. 2'030.00 sowie ein Nettovermögen von Fr. 1.417 Millionen per 31. Dezember 2022 bestehend aus Bankguthaben, Wert- schriften und Immobilien) wie auch persönliche Situation (verbeiständet, geschieden, Vater einer erwachsenen Tochter, fester Freundeskreis) wieder. All dies führte die Vo- rinstanz zum Schluss, dass die persönlichen Verhältnisse insgesamt betrachtet in der Strafzumessung als gerade noch neutral zu beurteilen seien (Vi E. 12.6.5). Diese Ein- schätzung wird in der Berufung beanstandet. In ihrer E. 11 hat die Vorinstanz die Schuldfähigkeit des Beschuldigten gestützt auf das bei Dr. med. A _________, Facharzt für forensische Psychiatrie und Psychotherapie, eingeholte Gutachten geprüft und sich mit einlässlicher Begründung die Schlussfolge- rungen des Sachverständigen zu eigen gemacht, wonach zum Tatzeitpunkt die Ein- sichtsfähigkeit des Beschuldigten – seine Fähigkeit, den illegalen Charakter seiner Handlungen zu erkennen – erhalten gewesen sei, er hingegen nur teilweise fähig gewe- sen sei, gemäss dieser Einsicht zu handeln, sodass insgesamt für sämtliche Tatvorwürfe eine (lediglich) leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB vorgelegen habe. Das Kantonsgericht zweifelt nicht an, dass der vorerwähnte Un- fall für den Beschuldigten einschneidend war und sich auf sein weiteres Leben negativ
- 8 - auswirkte. Laut Gutachten war die Schuldfähigkeit des Beschuldigten aber trotzdem le- diglich leichtgradig vermindert. Es geht daher nicht an, die Delinquenz alleine dem Unfall zuzuschreiben. Die chronische Polytoxikomanie ist denn auch bereits ab dem Jahr 2005 dokumentiert (Vi E. 9.2). Eingestandenermassen kauft und konsumiert der Beschuldigte selbst heute noch Heroin, was laut Gesetz strafbar ist, wobei er eigenständig vom Kokain losgekommen sein will (S. 850 f.). Die Beurteilung der Vorinstanz, dass seine persönli- chen Verhältnisse für die Strafzumessung gerade noch neutral seien, lässt sich damit mit Blick auf die geschilderten Lebensumstände des Beschuldigten nicht beanstanden, zumindest erscheint sie nicht zu streng. Dass sich der Beschuldigte im Strafverfahren wenig kooperativ zeigte und die Delinquenz während laufendem Strafverfahren negativ bzw. leicht straferhöhend wirkt (Vi E. 12.6.6), ist ebenso wenig zu beanstanden. Richtigerweise hat die Vorinstanz bei der Strafzumessung zugunsten des Beschuldigten seine leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit sowie die Verletzung des Beschleuni- gungsgebots berücksichtigt. Laut Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Grad der verminderten Schuldfähigkeit massgeblich, ohne dass gestützt darauf starr nach einem fixen Raster Strafreduktionen vorzunehmen wären (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Bei überlan- gen Verfahren infolge Missachtung des Beschleunigungsgebots kann dies u.a. bei der Strafzumessung nebst Art. 48 lit. e StGB strafmindernd berücksichtigt werden (BGE 130 IV 54 E. 3.3; Bundesgerichtsurteil 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.5). 3.1 Bei den Vorstrafen hat die Vorinstanz erkannt, dass sich die Frage des Widerrufs nicht (mehr) stelle, und diese in ihrer E. 12.3 wie folgt aufgelistet:
1) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Waadt vom 20. Februar 2014: Widerhandlung gegen das Waffengesetz (begangen am 19. Juli 2013) sowie BetmG-Übertretung vom 4. Februar 2014 – bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen, 2 Jahre Probezeit, sowie Busse von Fr. 1'000.--;
2) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Waadt vom 4. Juli 2014: Hinderung einer Amts- handlung, grobe Verkehrsregelverletzung, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ent- zug des Führerausweises, Fahren ohne Haftpflichtversicherung, Fahren in fahrun- fähigem Zustand, begangen am 24. November 2013 – bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen, 3 Jahre Probezeit, sowie Busse von Fr. 9'000.--, Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 20. Februar 2014;
3) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Waadt vom 3. Juli 2019: mehrere Vergehen ge- gen das BetmG, begangen am 2. Juli 2019 – bedingte Freiheitsstrafe von 30 Tagen, Probezeit von 3 Jahren, sowie Busse von Fr. 300.-- (nicht widerrufen am 8. August 2019);
- 9 -
4) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Genf vom 8. August 2019: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie BetmG-Übertretung, begangen am 7. August 2019 – unbedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie Busse von Fr. 300.--;
5) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Waadt vom 13. September 2019: Fahren in fahr- unfähigem Zustand, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerauswei- ses, Fahren ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, Fahren ohne Haftpflicht- versicherung, missbräuchliche Verwendung von Ausweisen oder Schildern, BetmG- Übertretung, begangen am 19. April 2019 – unbedingte Geldstrafe von 170 Tagess- ätzen zu Fr. 30.-- sowie Busse von Fr. 600.--. Die Vorinstanz hält in ihrer E. 12.4 treffend fest, dass sämtliche Widerhandlungen gegen das SVG und auch jene gegen das WG vor – genauer: keine nach – dem ersten Straf- befehl vom 20. Februar 2014 begangen wurden. Insoweit sind diese den hier zu sankti- onierenden Straftaten nachgehenden Vorstrafen für deren Bestrafung nicht unmittelbar von Bedeutung; die erste und zweite Vorstrafe betreffen denn auch Delikte aus dem annähernd gleichen Zeitraum wie die vorliegend zur Anklage gebrachten. Die übrigen drei Strafbefehle ahnden hingegen Straftaten, welche der Beschuldigte Jahre danach, 2019, verübt hat; diesbezüglich muss er sich vorhalten lassen, dass ihn weder laufende noch vorangegangene Strafverfahren noch Verurteilungen zu Bussen, Geld- und Frei- heitsstrafen von weiterer Delinquenz haben abhalten können. Dabei ist ihm mit der Ver- teidigung zugute zu halten, dass es laut Strafregisterauszug seit dem 13. September 2019 weder neue Strafverfahren noch neuerliche Verurteilungen gab. 3.2 In ihrer E. 12.5 erwog die Vorinstanz, weder bedingte Geldstrafen noch das laufende Strafverfahren hätten den Beschuldigten im zu beurteilenden Fall von der Begehung weiterer Delikte abgehalten. Aus spezialpräventiven Gründen sei es dergestalt geboten, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Diese Strafart erscheine als verhältnismässig und angemessen. Mithin sei für sämtliche vorliegend zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen. Die Verteidigung rügt in diesem Zusammenhang den fehlenden empirischen Nachweis für die spezialpräventive Überlegenheit kurzer Freiheitsstrafen im Vergleich zu Geldstra- fen bzw. dass nicht erwiesen sei, dass eine härtere Sanktion besser imstande wäre, einen Rückfall zu vermeiden, als eine weniger einschneidende Sanktion. Diese aus rechtlicher Sicht eher nebensächliche Frage kann unbeantwortet bleiben. Hingegen er- scheint unter dem Aspekt des Verbots der reformatio in peius (Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB)
- 10 - höchst fraglich, ob der mit der Änderung des Sanktionenrechts revidierte Art. 41 StGB in seiner seit dem 1. Januar 2018 gültigen Fassung überhaupt auf beinahe vier Jahre zuvor begangenen Straftaten anwendbar ist. Denn nicht nur der in Abs. 1 dieser Gesetzesbe- stimmung statuierte Ersatz einer Geld- durch eine Freiheitsstrafe, sondern auch der an- lässlich der gleichen Gesetzesrevision in Kraft gesetzte neue Art. 34 StGB, nach wel- chem die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze beträgt, verschär- fen das Sanktionensystem insofern, als dass der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe entsprechend ausgedehnt wird (BGE 147 IV 241 E. 4). Wenig ins Gewicht fällt hierbei, dass die Reduktion des Höchstmasses der Geldstrafe auf 180 Tagessätze, welche Grenze auch bei Bildung einer Gesamtstrafe zu berücksichtigen ist (Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB), bei mehrfach begangener leichter Kriminalität zu für den Verurteilten vorteilhafteren Ergebnissen führen kann. Mithin wen- det das Kantonsgericht Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB vorliegend nicht an. 3.3 Hat das Gericht eine Strafe für mehrere Straftaten auszusprechen, hat es stets zu- nächst für jede von ihnen die Art der Strafe zu bestimmen. Mithin muss es (zumindest gedanklich) die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte festsetzen. Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamt- betrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht möglich (BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3, 3.4, 3.5 und 3.6). 3.3.1 Die Vorinstanz hat in ihrer E. 12.6 richtigerweise die grobe Verkehrsregelverlet- zung aufgrund deren Gefährdungspotentials als schwerste Straftat qualifiziert. Dafür sieht Art. 90 Abs. 2 SVG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder eine Geldstrafe von drei bis höchstens 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) vor. Der Beschuldigte fuhr am
27. Januar 2014 spät abends mit stark übersetzter Geschwindigkeit auf der Autobahn A9, indem er statt der erlaubten 100 km/h mit 178 km/h unterwegs war. Eine Geschwin- digkeitsüberschreitung von 78 km/h liegt nur um 2 km/h unter der in Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG gezogenen Grenze zu einer besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bzw. zum «Rasertatbestand» gemäss Vorinstanz, für welchen eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr gelten würde (Art. 90 Abs. 3 SVG). Mit einem Tempoexzess von 78 km/h über der signalisierten Höchstgeschwindigkeit gefährdete der Beschuldigte sich selbst; eine konkrete Gefährdung Dritter ist hingegen auch mit Blick auf den Tatzeitpunkt nicht erstellt. Einen plausiblen, verständlichen bzw. achtens- werten Grund gab es dabei offensichtlich weder für die Fahrt, welche der Beschuldigte
- 11 - trotz Entzugs des Führerausweises antrat, noch für die massive Geschwindigkeitsüber- schreitung. Eine grobe Verkehrsregelverletzung in Form einer hohen Geschwindigkeits- überschreitung wiegt grundsätzlich schwer. Mangels einer auch nur ansatzweise nach- vollziehbaren Erklärung dieses Verhaltens ist daher das Verschulden des Beschuldigten
– selbst unter Berücksichtigung der ihm von der Vorinstanz in ihrer E. 11 zugestandenen leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) – keineswegs mehr leicht, womit es sich in einem mittleren Bereich bewegt (bei Abstufungen: sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Überdies hatte sich der Be- schuldigte bereits zuvor, am 24. November 2013, einer groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht, welche von der Staatsanwaltschaft Waadt am 4. Juli 2014 und damit nach der neuerlichen Tatbegehung geahndet worden ist. Im Bereich der SVG-Delikte existieren Empfehlungen verschiedener Stellen hinsichtlich der Sanktionen, welche für das Gericht zwar in keiner Weise verbindlich sind, diesem jedoch als Orientierungshilfe dienen können (WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommen- tar, 4. A., 2019, N. 213 ff. zu Art. 47 StGB). Die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz (SSK) sehen in ihren Strafmassempfehlungen SVG bei einer Geschwindigkeitsüber- schreitung von 65-79 km/h auf der Autobahn eine Geldstrafe von mindestens 120 Ta- gessätze (TS) vor, welcher Ansatz im Falle der Wiederholung angemessen erhöht und bei einer bedingten Geldstrafe mit einer Busse verbunden werden soll (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Generalstaatsanwaltschaft Wallis spricht sich in ihren Weisungen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 79 km/h auf der Autobahn für 140 TS und eine Busse in der Höhe eines hälftigen Monatslohnes, mindestens aber Fr. 1’500.00 aus. Der Verband Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) statuiert ab 65 km/h 150 Strafeinheiten (SE). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gibt in ihren Strafmassempfehlungen bei einer Geschwindigkeitsüber- schreitung von 79 km/h eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten vor bei einer vorsätzlichen Tatbegehung und für einen von Beginn weg geständigen Ersttäter. Das Kantonsgericht bemisst das Verschulden des Beschuldigten, gerade auch mit Blick auf seinen automobilistischen Leumund, keineswegs mehr als leicht. Beim Täter handelt es sich nicht um einen unbescholtenen Lenker, dem ein einmaliger Ausrutscher vorzu- halten ist. Vielmehr hat er sich schlichtweg um die Verkehrsvorschriften mokiert. Deshalb erscheint mit Blick auf den weiten Strafrahmen von bis zu maximal drei Jahren in Anleh- nung an die zürcherischen Leitlinien eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten als angemes- sen.
- 12 - 3.3.2 Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG stellt das Fahren in fahrunfähigem Zustand unter Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis höchstens 180 Tagessätze. Der Be- schuldigte lenkte am 18. Januar 2014 frühmorgens sein Motorfahrzeug innerorts mit ei- ner qualifizierten Kokain-Konzentration von 51 ug/l in mittlerer bis erhöhter Fahrunfähig- keit. Er fiel durch seine unsichere Fahrweise auf; seine Beeinträchtigung in seiner Fahr- tüchtigkeit war demnach offensichtlich. Damit gefährdete er in seinem fahruntüchtigen Zustand nicht nur sich selbst, sondern auch die übrigen Verkehrsteilnehmer, selbst wenn das Verkehrsaufkommen an einem Samstagmorgen um 06.00 Uhr geringer ist als an einem Arbeitstag oder tagsüber zu einer späteren Stunde. Der von der Vorinstanz als Vorstrafe aufgeführte Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Waadt vom 13. September 2019 u.a. ebenfalls wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand ahndete einen Vorfall vom
19. April 2019, welcher sich also lange nach der hier zu beurteilenden Fahrt ereignete. Das Kantonsgericht gewichtet das Verschulden des Beschuldigten in Berücksichtigung der Tatumstände und der gutachterlichen Beurteilung der Schuldfähigkeit als nicht mehr leicht und damit bedeutend schwerer als die Vorinstanz ein. Denn das Lenken eines Personenwagens frühmorgens innerorts in fahrunfähigem Zustand ist von der dadurch geschaffenen Gefahr, gerade für Dritte, durchaus vergleichbar mit dem Geschwindig- keitsexzess zu später Stunde auf der Autobahn. Es liegt daher ein Verschulden im mitt- leren Bereich vor. Die vorne zitierten Strafmassempfehlungen beinhalten auch für das Fahren unter Dro- geneinfluss Richtvorgaben, wobei sie zwischen Erst- und Wiederholungstäter sowie nach der Schwere der Fahrunfähigkeit unterscheiden. Auch variieren sie bezüglich der Art und der Höhe der Strafe, indem sie zum Teil Geldstrafen mit Tagessätzen und zum Teil allgemein Strafeinheiten (SE) angeben, welche sich sowohl auf Geld- als auch auf Freiheitsstrafen anwenden lassen, welche allerdings variieren. Das Kantonsgericht er- achtet mit Rücksicht auf die gegebenen Tatumstände, namentlich seines auffallenden unsicheren Fahrstils, vorliegend eine Freiheitsstrafe für angezeigt. Dabei handelt es sich um eine Straferhöhung im Rahmen der Asperation zu den unter vorstehender E. 3.3.1 ausgesprochenen 9 Monaten, welche insoweit die Einsatzstrafe bilden. Sie ist auf 4 Monate zu bemessen. 3.3.3 Die Gesamtstrafe beläuft sich auf zusammengerechnet 13 Monate. Aufgrund der leicht verminderten Schuldfähigkeit ist diese Freiheitsstrafe um 2 Monate und mit Rück- sicht auf die Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie die seit Tatbegehung verstri- chene Zeit um 5 Monate auf noch 6 Monate zu reduzieren.
- 13 - 3.4 Die weiteren zur Anklage gebrachten Straftaten, für welche der Beschuldigte verur- teilt wird, wiegen weniger schwer. 3.4.1 Der Beschuldigte hat innert drei Wochen in völlig unbelehrbarer und uneinsichtiger Weise gleich fünfmal einen Personenwagen gelenkt, obwohl ihm sein Führerausweis entzogen worden war, worüber er sich ohne Zögern und letztlich aus rein egoistischen Gründen hinweggesetzt hat. Diese mehrfachen Verfehlungen müssen indes in einem Gesamtzusammenhang einer deliktsträchtigen Lebensphase gesehen werden, welche sich vornehmlich auf den Strassenverkehr bezog. Zumindest in zwei Fällen ging das Fahren ohne Berechtigung einher mit einem gewichtigeren Strassenverkehrsdelikt. Auch deshalb steht es verschuldensmässig klar hinter den vorstehend abgeurteilten Verkehrs- delikten. Bei einem eher noch leichten Verschulden genügt deshalb eine Geldstrafe, wel- che gesamthaft festgelegt werden kann (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_210/2017 vom
25. September 2017 E. 2.2.1). Sie bildet eine Zusatzstrafe zu den vier Strafbefehlen (s. vorne E. 3.1: 1, 2, 4 und 5), welche bedingte wie auch unbedingte Geldstrafen von 20, 180, 30 und 170 Tagessätze ausgesprochen haben, u.a. wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie wegen einer Vielzahl von Verkehrsdelikten (Art. 49 Abs. 2 StGB). Auch dazu äussern sich die diversen Strafempfehlungen, die wiederum zwischen Erst- und Wiederholungstäter und teils zwischen der Art des Motorfahrzeuges, Motorrad oder Personenwagen, unterscheiden und regelmässig eine Verbindungsbusse in Höhe von einigen hundert Franken vorschlagen. Die Oberstaatsanwaltschaft Zürich nennt für ei- nen Ersttäter bei Nutzung eines Motorrades 10 TS bzw. eines Personenwagens 15 TS als Richtwert, für eine Wiederholungstäter 30 bzw. 45 TS. In den beiden vorstehenden Fällen ging das Fahren ohne Berechtigung mit der groben Verkehrsregelverletzung ei- nerseits und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand einher; in den weiteren drei Fällen war keinerlei Gefährdung gegeben. Eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen ist daher ins- gesamt angemessen. 3.4.2 Der Beschuldigte hat eine Schreckschusspistole ohne die benötigte Waffentrag- bewilligung mit sich geführt und ohne Waffenerwerbsschein eine Pistole SIG gekauft, welche er bei seinem Bruder deponierte. Laut seiner Darstellung schoss er früher einige Male zusammen mit seinem Vater im Schiesstand. All die bei ihm sichergestellten Waf- fen legen den Schluss nahe, dass es sich bei ihm um einen Waffennarren handelt. Dritte gefährdende Handlungen hat der Beschuldigte keine ausgeführt. Sein Verschulden wiegt daher insoweit noch leicht. Daher erscheint eine zusätzliche Geldstrafe von 50
- 14 - Tagessätzen, wiederum auch als Zusatzstrafe gemäss vorstehender E. 3.4.1, als Tat und Verschulden angemessen. 3.4.3 Bei einer Geldstrafe beträgt der Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3'000.00, ausnahmsweise kann er bis auf Fr. 10.00 gesenkt werden. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie das Existenzminimum bestimmen die konkrete Höhe des Tages- satzes (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht schränkt bezüglich des Vermögens allerdings ein, dass dieses bei der Bemessung des Tagessatzes nur (subsidiär) zu be- rücksichtigen ist, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise gerin- gen Einkommen gegenüberstehen. Mit anderen Worten bleibt es von Bedeutung, wenn der Täter ohnehin von der Substanz des Vermögens lebt, und es bildet Bemessungs- grundlage in dem Ausmass, in dem er selbst es für seinen Alltag anzehrt (BGE 134 IV 60 E. 6.2). Es ist der Beistand, welcher sich um die gesamten Finanzen des Beschuldig- ten kümmert. Er hat die seinerzeit stark angestiegenen Schulden getilgt bzw. geregelt, wobei das verbliebene Vermögen in Wertschriften und Immobilien immer noch sehr hoch ist. Seinen Lebensunterhalt bestreitet der Beschuldigte indes ausschliesslich von seiner IV-Rente; über eine BVG-Rente verfügt er laut seinem Beistand nicht. Daher ist in Befol- gung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Tagesssatz unter Ausschluss des Vermögens auf das ordentliche gesetzliche Minimum von Fr. 30.00 festzusetzen. 3.4.4 Die Geldstrafe umfasst insgesamt 150 Tagessätze zu Fr. 30.00. Aufgrund der leicht verminderten Schuldfähigkeit ist diese um 30 Tagessätze und mit Rücksicht auf die Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie die seit Tatbegehung verstrichene Zeit um 60 Tagessätze auf noch 60 Tagessätze zu reduzieren.
4. Der Beschuldigte widersetzt sich der von der Vorinstanz angeordneten ambulanten therapeutischen Massnahme. Sie hat die gesetzlichen Voraussetzungen dafür in ihrer E. 13. ausführlich und korrekt dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann. Auch besteht für das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Entscheid aufgrund der vom Gutachter insgesamt attestierten schweren psychischen Störung so- wie der Suchtproblematik, verbunden mit einem mässigen bis hohen Rückfallrisiko, und dessen Ausführungen zu einer möglichen Behandlung kein Zweifel an der Behandlungs- bedürftigkeit sowie an der Eignung der Massnahme. Allerdings müsste dieser an sich ein Entzug in einem geschlossenen Rahmen vorausgehen, was die Vorinstanz so nicht verfügt hat, vom Kantonsgericht im Berufungsverfahren aber ohne Verletzung des Ver- schlechterungsverbots (reformatio in peius) zusätzlich angeordnet werden dürfte (vgl.
- 15 - BGE 144 IV 113 E, 4 sowie 148 IV 89 E. 4.3 und 4.4). Näher zu prüfen ist der Behand- lungswille des Beschuldigten, welcher laut Expertise zumindest für die Behandlung der psychischen Probleme vorausgesetzt werden muss. Wie in Art. 60 Abs. 2 StGB für die stationäre Behandlung ausdrücklich verlangt wird, ist der Behandlungsbereitschaft der betroffenen Person angemessen Rechnung zu tragen. Dies gilt gerade auch für eine ambulante Massnahme, da eine solche in Freiheit ohne Kooperation der betroffenen Person praktisch unmöglich ist. Immerhin dürfen diesbe- züglich keine übersetzten Anforderungen gestellt werden, weil die Motivationsarbeit zu den oftmals mühsamen ersten Bemühungen des Therapeuten gehört (HEER, Basler Kommentar, 4. A., 2019, N. 28 f. zu Art. 63 StGB; JOSITSCH/HUG/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. A., 2018, S. 185; TRECHSEL/PAUEN BORER, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A., 2021, N. 9 zu Art. 59 StGB sowie N. 1 und 8 zu Art. 60 StGB). Die Vorinstanz sprach von einem bedingten Therapiewillen des Beschuldigten, zumindest zu einer ambulanten Therapie, auch wenn er eine solche freiwilliger Art vorziehen würde. Bei seiner Befragung vor Be- zirksgericht zeigte er sich dazu relativ offen und er lehnte vorab eine stationäre Mass- nahme entschieden ab (S. 624 f.). In seinem Schlusswort erklärte er indes, dass er schlecht verstanden habe, was das Gericht vorgeschlagen habe, er habe gemeint, dass man ihn einsperre, wenn er es nicht freiwillig mache. Er sei 60-jährig und bei schlechter Gesundheit, weshalb er einen normalen Lebensrhythmus und keinen Zwang benötige. Er sehe seine vergangenen Irrtümer ein. Sein ganzes Leben sei bis zum Unfall normal verlaufen. Es tue ihm leid für diesen Abschnitt seines Lebens, in welchem er alles Mög- liche verloren und getan habe. Er möchte nicht auch noch sein Leben bzw. sein psychi- sches Gleichgewicht verlieren (S. 649). Vor Kantonsgericht lehnte er eine gerichtlich an- geordnete ambulante Massnahme wie auch eine stationäre Behandlung zwecks Ent- zugs entschieden ab. Er wolle wirklich nicht an einem Ort eingesperrt sein. Aufgrund des Unfalls habe er alles verloren. Das Letzte, was ihm bleibe, sei seine Freiheit sowie dass er seine Freunde sehen und ins Kino gehen könne (S. 852). Aufgrund der letztlich konstant kategorisch ablehnenden Haltung des Beschuldigten so- wie des Umstands, dass er zu einem früheren Zeitpunkt bereits einen selbst initiierten Entzug in geschlossener Umgebung abgebrochen hat, sieht das Kantonsgericht, auch gestützt auf das an der Berufungsverhandlung gewonnene Bild von der Person des Be- schuldigten, eine zwangsweise Einweisung zwecks Entzugs bzw. eine zwangsweise ambulante Behandlung als nicht erfolgversprechend an. Die Anordnung einer therapeu- tischen Massnahme, welche zum vornherein als praktisch aussichtslos erscheint, ist nun
- 16 - aber nicht im Sinne des Gesetzes, weshalb davon abzusehen ist. Der Verzicht darauf erscheint auch mit Blick auf das Alter des Beschuldigten, er ist inzwischen 61-jährig, seine Betreuung durch seinen Beistand sowie der zuletzt klaglos verlaufenen Zeit (s. dazu nachstehende E. 5) als vertretbar.
5. Demzufolge ist zu prüfen, ob – und gegebenenfalls mit welchen begleitenden Anord- nungen – dem Verurteilten für die ausgesprochenen Strafen der bedingte Vollzug ge- währt werden kann. Voraussetzung dazu bildet, dass eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB), also das Fehlen einer ungünstigen Prognose. 5.1 Diesbezüglich bestehen doch etwelche Bedenken. Laut dem psychiatrischen Gut- achten ist die Rückfallgefahr nicht zu vernachlässigen, wobei der Experte diese vorab im Betäubungsmittel- und Alkoholkonsum sowie in Sachbeschädigungen unter Drogen- einfluss ortet. Die Suchtproblematik besteht bis heute und der Beschuldigte hat in die- sem Zusammenhang bis heute keine ernsthaften Schritte unternommen, um freiwillig eine Behandlung zu starten. Seine Aussagen dazu an der Berufungsverhandlung über- zeugen nicht. So brachte er vor, mit dem Suchtzentrum des CHUV Kontakt aufgenom- men zu haben und vom Chefarzt empfangen worden zu sein, der ihm einen gründlichen Gesundheitscheckup empfohlen habe, um herauszufinden, welche legale Ersatzdroge seinem Alter angepasst wäre. Dabei räumt er ein, mit der Behandlung noch nicht begon- nen zu haben (S. 851). Er werde nächste Woche mit dem Gesundheitscheck anfangen (S. 853). Die Frage des Kantonsgerichts, weshalb er entgegen seiner Erklärung im Schlusswort vor Bezirksgericht vor bald einmal 10 Monaten mit keiner freiwilligen The- rapie begonnen habe, vermochte er nicht befriedigend zu beantworten. Seine Darstel- lung, dass er das Ergebnis der Berufung abwarten wolle (S. 851), spricht gegen einen ernsthaften Willen zu einer solchen Therapie aus freien Stücken. Er ist derzeit denn auch nicht willens bzw. in der Lage, den Konsum von Heroin einzustellen, womit er sich wei- terhin strafbar macht. Sein Beistand B _________ hatte den Beschuldigten an die Hauptverhandlung an das Bezirksgericht begleitet und nahm auch an der Berufungsverhandlung teil. Er gab an, mit dem Beschuldigten regelmässig über seine Gesundheit zu sprechen. Er habe ihm vorgeschlagen, mit allen Beteiligten der Klinik CHUV ein Netzwerk zu gründen. Man sei erst am Anfang. Er dränge den Beschuldigten ein wenig dazu, einen Arzt zu finden, der den generellen Gesundheitscheck mache. Die beiden vom Beschuldigten unternomme- nen Versuche mit Methadon und Serve-long seien nicht befriedigend gewesen. In sei- nem Fall wäre ein künstlich hergestelltes Heroin, L-Polamidon, die beste Lösung. Das
- 17 - Problem seien die Nebenwirkungen (S. 852). Mithin bestätigt auch der Beistand, dass der Beschuldigte bisher eine adäquate Behandlung bisher nicht in Angriff genommen hat. Immerhin zeigen die Begleitung des Beschuldigten durch seinen Beistand, dessen Aus- führungen und dessen Engagement, auch in gesundheitlicher Hinsicht, auf, dass der Beschuldigte insoweit bei B _________ in guten Händen ist, mitgetragen und betreut wird. Der Beistand kümmert sich aktiv um den Beschuldigten. Sein Einsatz beschränkt sich nicht auf das Finanzielle, sondern er bemüht sich ebenfalls um dessen persönlichen Probleme, indem er diesen zu einer adäquaten Behandlung zu motivieren versucht. Das Kantonsgericht konnte sich an der Berufungsverhandlung persönlich davon überzeugen, dass zwischen dem Beistand und der verbeiständeten Person ein Vertrauensverhältnis besteht. Der Beistand erscheint insoweit die am besten geeignete Person, um den Be- schuldigten zu leiten und zu begleiten. Weiter kann dem Beschuldigten zugutegehalten werden, dass er sich in den letzten Jahren, blendet man den Kauf und Konsum von Heroin aus, nichts mehr hat zuschulden kommen lassen. Nach seinen glaubhaften Be- teuerungen ist er auch nicht mehr im Besitze eines Motorfahrzeuges, was die Wahr- scheinlichkeit einer neuerlichen Delinquenz wenigstens in diesem Bereich verringert. Ausserdem wurden die Waffen beschlagnahmt. Selbst wenn von einem jeden Bürger als selbstverständlich verlangt werden darf, dass er sich wohlverhält, kann der Beschuldigte dennoch für sich in Anspruch nehmen, dass er zuletzt trotz psychischer Krankheit und Suchtproblematik ein unauffälliges Leben geführt hat. Zum zeitlichen Aspekt ist festzuhalten, dass die hier geahndeten Straftaten gut zehn Jahre zurückliegen und dass seit Sommer 2019, also seit bald einmal fünf Jahren, mit Ausnahme des eingestandenen Betäubungsmittelkonsums keine neuen Straftaten mehr aktenkundig sind. Der Beschuldigte scheint den Alltag, offenbar auch dank der Unter- stützung eines treuen Freundeskreises, grundsätzlich selbständig meistern zu können. Sein engagierter Beistand trägt ebenfalls dazu bei, dass sich der Beschuldigte in den letzten Jahren offenbar gefangen hat. Dieses persönliche Gleichgewicht, welches bei objektiver Betrachtung ohne nähere Kenntnis der Ausgestaltung des Alltags des Be- schuldigten noch nicht als gefestigt bezeichnet werden kann, wäre akut gefährdet, wenn er im Gefängnis seine Strafe absitzen müsste und dadurch aus seinem privaten Umfeld herausgerissen würde. Der Verzicht auf eine unbedingt vollziehbare Strafe scheint des- halb geboten, wenn auch aufgrund der labilen persönlichen Situation und der nicht be- handelten Krankheits- und Suchtproblematik grosse Bedenken hinsichtlich seines künf- tigen Wohlverhaltens verbleiben. Diesen ist mit einer längeren Probezeit von 4 Jahren
- 18 - Rechnung zu tragen. Weiter sind der Beschuldigte und sein Beistand bezüglich der vom Ersten propagierten freiwilligen Behandlung in die Pflicht zu nehmen, indem sie gericht- lich anzuweisen sind, den Gesundheitscheck nunmehr durchzuführen und danach zeit- nah die weiteren Behandlungsschritte anzugehen (Art. 44 Abs. 2 und Art. 94 StGB). Der Beschuldigte muss sich bewusst sein, dass es sich bei einer neuerlichen Delinquenz während der Probezeit kaum wird vermeiden lassen, dass die vorliegend bedingt aus- gesprochenen Strafen widerrufen werden. In dieser Konsequenz müsste er die mit die- sem Urteil ausgesprochene Freiheitsstrafe im geschlossenen Rahmen absitzen. Er hat es nun also selbst in der Hand, dafür zu sorgen, dass es nicht so weit kommen wird und dass er nicht doch noch ins Gefängnis muss. 5.2 Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. In Bezug auf die mit einer bedingten Geldstrafe ge- ahndeten Delikte erscheint es angezeigt, eine solche Verbindungsbusse auszuspre- chen, zumal bei leichteren Verstössen gegen das SVG und das WG regelmässig blosse Bussen verhängt werden, welche jedoch bezahlt werden müssen. Insbesondere für die Delinquenz im Bereich des SVG sehen die entsprechenden Empfehlungen denn auch Bussen in der Höhe von mehreren Hundert Franken vor (s. vorne E. 3.4.1). Bedingte Geldstrafe und Busse haben insgesamt dem Verschulden des Täters zu ent- sprechen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Das Hauptgewicht verbleibt auf der bedingten Geld- strafe. Die Busse ist insoweit von untergeordneter Bedeutung. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20 % festzulegen. Abwei- chungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; TRECHSEL/PIETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A., 2021, N. 19 f. zu Art. 42 StGB). Vorliegend sind 20 Tagessätze der Geldstrafe in Form einer Busse in der Höhe von ins- gesamt Fr. 600.00 (20 x Fr. 30.00) auszusprechen. Eine tiefere Busse wäre mit Blick auf die vorne zitierten Empfehlungen geradezu läppisch. Unter Berücksichtigung von Frei- heits- und Geldstrafe ist sie ohnehin bloss akzessorisch. Durch die Verbindungsbusse reduziert sich die bedingte Geldstrafe auf 40 Tagessätze.
6. Das Bezirksgericht hat in seiner E. 14.3 und 14.4 erwogen, die Pistole SIG P210-6, Seriennummer P 307'787, sei gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und unbrauchbar zu machen bzw. zu vernichten, soweit sie nicht zu Gunsten des Staates verwertet wer- den könne. Der Beschuldigte verlangt als eigentumsberechtigte Person unter Berufung
- 19 - auf Art. 54 WV, diese Waffe sei zu veräussern und der erzielte Erlös an die Verfahrens- kosten anzurechnen. Die Sicherheitseinziehung nach Art. 69 Abs. 1 StGB setzt gemäss seinem klaren Wort- laut neben dem unbestreitbar gegebenen Deliktskonnex voraus, dass vom einzuziehen- den Gegenstand eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgeht und dass diese andauert. Soweit die Verwertung des einzuziehenden Objekts möglich ist, besteht kein Grund, dem rechtmässigen Eigentü- mer – u.U. dem Täter – den Verwertungserlös vorzuenthalten und so die Einziehung zu einer zusätzlichen Vermögensstrafe zu machen. Die Einziehung des Verwertungserlö- ses ist durch den Sicherungszweck nicht mehr gedeckt (BGE 117 IV 346 E. 2; BAUMANN, Basler Kommentar, 4. A., 2019, N. 13 f. zu Art. 69 StGB). Mit der Vorinstanz darf angenommen werden, dass auf dem Markt eine gewisse Nach- frage für das zur Diskussion stehende Modell der Pistole SIG besteht. Diese ist daher primär unter Beachtung der diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben zu veräussern, wo- bei der Erlös grundsätzlich dem Beschuldigten als rechtmässigem Eigentümer zusteht bzw. antragsgemäss auf die von diesem zu tragenden Gerichtskosten anzurechnen ist. Dem Beschuldigten steht es frei, den Behörden zeitnah einen möglichen Käufer zu prä- sentieren. Nur im Falle, dass sich ein Verkauf als unmöglich erweisen sollte, ist die Waffe unbrauchbar zu machen bzw. zu vernichten. 7. 7.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder andere Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A., 2020, N. 8 ff. zu Art. 422 StPO). Grund- sätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton übernommen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es bleibt bei den erstinstanzlichen Einstellungen, Frei- sowie Schuldsprüchen und damit ebenfalls bei der erstinstanzlichen Kostenregelung.
- 20 - Im Rechtsmittelverfahren erreicht der Berufungskläger bedingte anstelle der unbeding- ten Strafen, verbunden mit einer Busse, aber im Ergebnis keine Reduktion des Straf- masses und mit einer längeren Probezeit als verlangt; weiter verzichtet das Kantonsge- richt auf die Anordnung einer Massnahme sowie von Bewährungshilfe, jedoch nicht, weil eine solche von der Behandlungsbedürftigkeit nicht angezeigt wäre, sondern weil sich der Beschuldigte dagegen sperrt und deshalb eine solche Anordnung nicht zielführend wäre. Kostenmässig ist er dafür nicht zusätzlich zu belohnen, zumal seine Äusserungen zu seiner Bereitschaft dazu vor Bezirksgericht doch widersprüchlich waren. Der Beschul- digte wird konsequenterweise denn auch angewiesen, sich einer geeigneten Behand- lung zu unterziehen und eine solche selber in die Wege zu leiten. Schliesslich ist ein allfälliger Erlös aus dem Verkauf der Waffe zugunsten des Beschuldigten an dessen Gerichtskosten anzurechnen. Insgesamt ist es daher gerechtfertigt, die Kosten des Be- rufungsverfahrens je hälftig dem Beschuldigten und dem Staat Wallis aufzuerlegen. 7.2 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Pro- zessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebühren- rahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festge- setzt (Art. 13 und 14 GTar). Sie beträgt für das Untersuchungsverfahren Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. b und c GTar). Das Kantonsgericht erhebt für das Berufungsverfahren eine Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.00 (Art. 22 lit. f GTar). 7.2.1 Die von der Vorinstanz festgesetzten Kosten von insgesamt Fr. 15'000.00 (Staats- anwaltschaft: Gebühr Fr. 1'800.00; Auslagen Fr. 10'700.00; Bezirksgericht: Gebühr inkl. Auslagen Fr. 2'500.00) bewegen sich im Rahmen des Tarifs bzw. sind ausgewiesen, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen. Eine solche wurde von den Parteien auch nicht verlangt. 7.2.2 Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.00 für Weibeldienste an (Art. 10 Abs. 2 GTar). Es war ein mittleres Dossier zu behandeln, wobei die rechtli- chen Fragen doch heikel waren. In Berücksichtigung der angeführten Bemessungskrite- rien scheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’975.00 angemessen. Von den Kosten von demnach Fr. 2'000.00 entfallen somit je Fr. 1’000.00 auf den Beschuldigten und den Staat Wallis. Die Übersetzungskosten, auch die im Rahmen der rechtshilfeweisen Zu- stellung an die Privatklägerin angefallenen, trägt der Kanton Wallis, da diese nach Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO nicht der beschuldigten Person auferlegt werden dürfen und die Privatklägerin nicht Partei im Berufungsverfahren ist.
- 21 - 7.3 Die Vorinstanz hat in ihrer E. 15.4 die Grundsätze der Entschädigung der amtlichen Verteidigung mitsamt deren Bemessung nach Pauschalen sowie der Rückerstattungs- pflicht des Beschuldigten ausführlich und korrekt dargetan, worauf an dieser Stelle ver- wiesen sei. 7.3.1 Die erstinstanzliche Entschädigung der amtlichen Verteidiger wurde nicht bean- standet. 7.3.2 Laut Art. 36 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 GTar bewegt sich das ordentliche Honorar des Rechtsbeistands in Strafsachen für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht – je nach Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechts- beistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei – zwischen Fr. 1‘100.00 bis Fr. 8‘800.00. Die amtliche Verteidigung hat – in wechselnder personeller Zusammensetzung – Beru- fung angemeldet und danach mit knapp 9 Seiten eine Berufungserklärung eingereicht, in welcher sie die aus Sicht des Beschuldigten wesentlichen Punkte auf 5 Seiten konzis darlegte. Weiter nahm sie an der Berufungsverhandlung teil, welche rund eineinhalb Stunden dauerte, auf welche sie sich vorbereiten und für welche sie ans Kantonsgericht nach Sitten reisen musste. Für die Begründung der Berufungserklärung und das Plädo- yer vor Kantonsgericht konnte sie sich auf ihre aktendkundigen Ausführungen vor Be- zirksgericht stützen, welche sich in weiten Teilen mit den nämlichen Fragen befassten. Schliesslich wird sie das vorliegende Urteil zur Kenntnis nehmen und ihrem Mandanten zur Kenntnis bringen müssen. Die Reisezeit wird praxisgemäss zu einem tieferen Ansatz vergütet. Soweit sich ein Mehraufwand aufgrund der personellen Wechsel ergeben ha- ben sollte, so ist dieser nicht zusätzlich zu entschädigen. Die amtliche Verteidigung im Rechtsmittelverfahren war demnach durchaus mit einem gewissen Aufwand verbunden. Es handelte sich aber weder um ein besonders umfangreiches Dossier, noch stellten sich der Verteidigung im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren neue Fragen, wenn auch der Ausgang für den Beschuldigten von einiger Bedeutung ist. Eine Entschädigung von Fr. 3'500.00 (Auslagen und MWST inkl.) erscheint insgesamt angemessen. Ausgangsgemäss trägt der Verurteilte die Kosten seiner amtlichen Verteidigung als Teil der Verfahrenskosten zur Hälfte. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Staat Wallis diese Entschädigung der amtlichen Verteidigung insoweit im Rahmen seiner finanziellen Mög- lichkeiten zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 22 - 7.3.3 Der Beschuldigte hat an der Berufungsverhandlung seinen Antrag auf Erstattung seiner Reisekosten in Form eines Pauschalbetrages fallen lassen. Diese weder beziffer- ten noch belegten Kosten hätten ihm ohnehin nicht zugestanden werden können, weil er mit seiner Delinquenz den Grund für das Strafverfahren und für seine Teilnahme an Verfahrenshandlungen bzw. die damit im Zusammenhang stehenden Reisekosten selbst gesetzt hat. Dass diese tiefer ausgefallen wären, wenn die zur Einstellung ge- brachten bzw. zu einem Freispruch führenden Anklagepunkte nicht verfolgt worden wä- ren, hat er nicht dargetan.
Das Kantonsgericht stellt fest: Das Urteil des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 31. Mai 2023 (S1 22
57) ist hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 2, 3, 7, 9, 10, 11, 13, 14 und 15 unangefochten in Rechtskraft erwachsen; sie werden nachstehend (mit einem Stern versehen) lediglich pro memoria zum besseren Verständnis wiederholt.
Das Kantonsgericht erkennt
– in teilweiser Gutheissung der Berufung – *1. Das Strafverfahren gegen Y _________ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG), angeblich begangen am 8. November 2013, sowie wegen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), Vereitelung von Massnah- men zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) und grober Ver- kehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG), angeblich begangen am 12. Dezember 2013, wird infolge Verjährung eingestellt. *2. Y _________ wird freigesprochen von der Anklage: − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG), angeblich begangen am 8. Januar 2014; − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) im Zusammenhang mit der Armbrust samt Pfeil, dem Laser Pointer, den
- 23 - sechs Soft-Air-Waffen, der Wurfaxt, den Knallkörpern, den zwei Nachtsichtziel- geräten, sowie weiterem – in der Anklageschrift nicht näher bezeichnetem – Waffenzubehör; − der Nötigung (Art. 181 StGB). *3. Y _________ wird schuldig gesprochen: − der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 SVG); − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 VRV und Art. 34 lit. c VSKV-Astra), begangen am 18. Januar 2014; − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG); − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). 4. Y _________ wird zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie – als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Waadt vom 20. Februar 2014, 4. Juli 2014 und 13. September 2019 sowie der Staatsanwaltschaft Genf vom 8. August 2019 – zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 und zu einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt. Die Untersuchungshaft von einem Tag wird an die Strafe angerechnet. 5. Für die Freiheitsstrafe sowie die Geldstrafe wird der bedingte Strafvollzug gewährt; die Probezeit wird auf vier Jahre festgesetzt. 6. Y _________ wird die Weisung erteilt, sich einem generellen Gesundheitscheck zu unterziehen und sich danach gestützt auf dessen Resultate in Bezug auf seine psy- chische Krankheit sowie seine Suchtproblematik in Behandlung zu begeben. Es obliegt Y _________, umgehend die geeignete Behandlung in die Wege zu lei- ten; sein Beistand, B _________, wird eingeladen, ihn dabei zu unterstützen. *7. Allfällige Zivil- und Entschädigungsbegehren von X _________ werden abgewie- sen. 8. Die Pistole SIG P 210-6, Seriennummer P 307787, wird eingezogen und nach Mög- lichkeit verwertet; der Verkaufserlös wird an die von Y _________ zu bezahlenden
- 24 - Gerichtskosten angerechnet. Falls sich eine Veräusserung als unmöglich erweisen sollte, wird die Waffe vernichtet. *9. Sämtliche bei Y _________ beschlagnahmten Betäubungsmittel werden – soweit noch nicht geschehen – eingezogen und vernichtet (Kanton Wallis: Fall-Nr. 29734, Objekte-Nrn. 56180-56182). *10. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und vernichtet (vgl. Anklageschrift S. 8 f. Ziff. 3): - 1 Signalpistole Walther PKK mit Magazin und 6 Schuss Munition; - 3 Pistolen Soft-Air; - 2 Revolver Soft-Air; - 1 Gewehr Pump-Action Soft-Air; - Munition Remington 380 Automatic; - 1 Laser Pointer; - 1 Armbrust Man Kung samt passendem Pfeil; - 1 Elektroschockgerät; - 1 Axt; - 2 Nachtsichtgeräte; - 3 Messer; - Knallkörper und "weiteres Zubehör zu Waffen". *11. Das bei Y _________ beschlagnahmte Bargeld von Fr. 180.-- wird zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen (vgl. nachstehende Ziff. 13).
12. Die Verfahrenskosten bis zum Abschluss vor Bezirksgericht von insgesamt Fr. 15'000.00, bestehend aus den Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 12'500.00 sowie den Verfahrenskosten des Bezirksgerichts von Fr. 2'500.00 (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen) werden zu ½ (somit Fr. 7'500.00) Y _________ und zu ½ (somit Fr. 7'500.00) dem Staat Wallis auferlegt. *13. Der Kostenanteil von Y _________ an den Verfahrenskosten der Staatsanwalt- schaft wird im Umfang von Fr. 180.00, die sich auf dem Konto der Staatsanwalt- schaft Wallis befinden, mit der Kostendeckungsbeschlagnahme verrechnet. *14. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Patrick Ruppen als notwendigen und amtli- chen Verteidiger von Y _________ eine Parteientschädigung in Höhe von
- 25 - Fr. 8'000.00 (inkl. MWSt und Auslagen). Y _________ hat dem Staat Wallis die Ent- schädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang von ½ (d.h. im Betrag von Fr. 4'000.00) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Weitere Entschädigungen werden nicht zugesprochen. *15. Es wird Akt davon genommen und gegeben, dass die vormalige amtliche Verteidi- gerin von Y _________, Rechtsanwältin Caroline Fauquex-Gerber, für ihre Auf- wände im vorliegenden Verfahren mit Fr. 1'222.30 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt entschädigt wurde.
16. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.00 gehen je zur Hälfte, entspre- chend Fr. 1'000.00, zu Lasten von Y _________ sowie des Staates Wallis. Der Staat Wallis trägt die Übersetzungskosten, inkl. jene des Rechtshilfegesuchs von Fr. 1'556.00.
17. Der Staat Wallis entschädigt die Rechtsanwälte Patrick Ruppen und Fabienne Sar- bach als amtliche Verteidiger für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'500.00 (Auslagen und MWST inkl.). Y _________ hat dem Staat Wallis diese Entschädigung für die amtliche Verteidi- gung im Umfang von ½ (d.h. im Betrag von Fr. 1'750.00) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Weitere Entschädigungen werden nicht zugesprochen. Sitten, 13. Mai 2024